OLG Brandenburg: Für die Mitbewerbereigenschaft nach § 8 III 1 UWG ist geschäftlicher Erfolg unmaßgeblich

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So das Gericht in seinem Beschluss zur Zurückweisung in einem Berufungsverfahren (Beschluss vom 17. Januar 2023, Az.: 6 U 26/22), in dem unter anderem neben den eigentlichen Ansprüchen auf Unterlassung auch die Mitbewerbereigenschaft thematisiert wurde.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Unstreitig ist, dass der Kläger wie die Beklagte Corona-Schnelltests im Fernabsatz vertreibt, er ist damit Mitbewerber der Beklagten im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Dass er entsprechende Tests nur in unerheblichem Maße oder nur gelegentlich vertreiben würde und ihm deshalb nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG die Anspruchsberechtigung fehlen würde, lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten allerdings nicht feststellen. Der Kläger hat durch Vorlage von Screenshots der eigenen Webseite nachgewiesen, dass er im Internet mehrere Corona-Schnelltests zum Kauf anbietet. Dem ist die Beklagte mit ihrem Vorbringen, im Hinblick auf die Vielzahl der von dem Kläger betriebenen Geschäfte sei schwerlich vorstellbar, dass der Kläger gleichzeitig jedes seiner vorbenannten Geschäfte mit hinreichend wirtschaftlichem Erfolg betreiben könne, so dass seine offenbar umfangreiche Abmahntätigkeit hierin ihre Rechtfertigung finde, nicht hinreichend entgegengetreten. Es ist zudem nicht maßgeblich, ob das maßgebliche Geschäft mit Erfolg betrieben wird. Mit der durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs mit Wirkung zum 2. Dezember 2020 eingefügten Bedingung soll Missbrauchsmöglichkeiten vorgebeugt werden, die sich aus einer nur pro forma, aber nicht ernsthaft und nachhaltig betriebenen Geschäftstätigkeit ergeben und sich durch ein Missverhältnis der Abmahntätigkeit zur sonstigen Geschäftstätigkeit auszeichnen können (BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – I ZR 128/21 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen II, Rn. 14). Nach der Gesetzesbegründung sowie mit Blick auf die erforderliche Effektivität der Durchsetzung des Lauterkeitsrechts dürfen dabei keine zu hohen Hürden an Umfang und Dauer der Geschäftstätigkeit gestellt werden (BT-Drs. 19/2084, 26). Auf den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmers kommt es für dessen Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG deshalb nicht an…“