Wettbewerbsrecht

LG Flensburg: krankheitsbezogene Werbung für Ergänzungsfuttermittel für Hunde ist unzulässig

So das Gericht in seinem Urteil vom 19. August 2022, Az.: 6 HK O 42/21, in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit eines Wettbewerbsvereins gegen einen Hersteller eines Ergänzungsfuttermittels für Hunde. Dieses war mit etlichen, krankheitsbezogenen Angaben, beworben worden. Das Gericht sah den geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Eine solche ist nach Ansicht des LG Flensburg Artikel 13 Abs. 3 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln (Futtermittel-Verkehrs-VO). Nach dieser darf durch die Kennzeichnung oder Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln nicht behauptet werden, dass sie eine Krankheit verhindern, behandeln oder heilen.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) 767/2009 ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.06.2019, 2 U 144/18, Rn. 45, Juris; LG Itzehoe, Urteil vom 21.01.2020, 5 HKO 47/19, GRUR-RS 2020, 7988, Rn. 15, Köhler, in: GRUR 2008, 502, Beck-online). Eine gesetzliche Vorschrift regelt das Marktverhalten, wenn sie (zumindest) auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer (iSv § 2 I Nr. 2 UWG) das Marktverhalten zu regeln (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage 2022, UWG, § 3a R. 1.61, Beck-online). Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Dazu gehören nicht nur das Angebot und die Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen, sondern auch die Werbung (Köhler, a.a.O., § 3a Rn. 1.62). Eine Regelung im Interesse der Marktteilnehmer setzt voraus, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss jedoch – zumindest auch – den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGH, Urteil vom 06.06.2019, I ZR 67/18, GRUR 2019, 970, [972f] Rn. 28, Beck-online).

Art. 13 Abs. 3 der VO (EG) 767/2009 regelt in diesem Sinne das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer, indem sie Regelungen zur Kennzeichnung und Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln aufstellt, die eine krankheitsbezogene Werbung verbieten (LG München I, Endurteil vom 01.12.2021, 17 HKO 14156/21, GRUR-RS 2021, 45052, Rn. 45, Beck-online). Die Entscheidung des Verbrauches, ein Produkt zu kaufen, soll nicht durch Aussagen beeinflusst werden, die sich auf die Vermeidung, Heilung oder Linderung von Erkrankungen beziehen…. Der Verstoß gegen Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 767/2009 ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Bei der Entscheidung des Verbrauchers, ein Produkt zu erwerben, hat die Angabe, durch den Gebrauch oder den Verzehr des Produkts könnten Krankheiten verhindert, geheilt oder in deren Wirkungen gemildert werden, eine große Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn es nicht um die Gesundheit von Menschen geht, sondern um die Gesundheit von Tieren (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.06.2019, 2 U 144/18, GRUR-RR 2020, 12 Rn. 69, Beck-online). Die Werbung der Beklagten zur Wirkung des Hundefutters mit krankheitsbezogenen Aussagen bestätigt

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