So auch in einem Fall, in dem das Landgericht München I zu Gunsten des abmahnenden Umweltschutzverbandes entschieden hat (Urteil vom 7. Februar 2023, Az.: 1 HK O 4969/22, nicht rechtskräftig). Gemäß Angaben in der veröffentlichten Pressemitteilung sah das Gericht hier die Irreführung darin, dass Verbraucher annehmen könnten, dass die beworbenen Angaben zu Verbraucher und Emissionen nach den Vorgaben des Testverfahrens WLTP (Worldwide Harmonised Light-Duty Vehicles Test Procedure) ermittelt worden seien. Dies war aber nicht der Fall, sondern es wurden die Angaben nach er älteren Methode des Prüfzyklus des NEFZ ermittelt.
Der Link zur Pressemitteilung vom heutigen Tage hier: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2023/4.php