Wettbewerbsrecht

LG Berlin: Unklare Kennzeichnung von Werbung in Newsletter

Unklare Kennzeichnung von Werbung in Newsletter – Mit einer solchen hatte sich das LG Berlin zu beschäftigen und hat am 28. Juni 2022 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ein Urteil gesprochen (Az.: 102 O 61/22). In dem Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen ein Verlagsunternehmen war Werbedarstellungen in einem Newsletter, die anklickbar waren und zu Werbekunden führten, streitig und ob neben der Angabe „Anzeige“ darübe rhinaus weitergehende aufklärende Hinweis auf Werbung erfolgen mussten. Dies, so die Begründung des Anspruchsführers, vor dem Hintergrund, dass in dem Newsletter auch auf Artikel einer Zeitschrift des Verlagsunternehmens verlinkt wurde und daher für den Betrachter die Unterscheidung zu den Links auf Werbepartner (unter Berücksichtigung der konkreten Werbedarstellung) nicht klar war. Das Gericht sah einen Unterlassungsanspruch nach dem UWG aus § 3a UWG wegen eines Verstoßes gegen § 6 I Nr.1 TMG als gegeben an.

Unklare Kennzeichnung von Werbung in Newsletter – Ansicht des Gerichts

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen dazu unter anderem aus:

„… Der Umworbene soll eine Werbebotschaft als solche erkennen können und sich ihrer Subjektivität bewusst sein, um so vor einer Entscheidung auf falscher Grundlage geschützt zu werden. Aus dieser Norm ergibt sich das wettbewerbsrechtliche Erkennbarkeits- und Trennungsgebot, das redaktionelle Werbung verbietet und verlangt, dass kommerzielle Kommunikation deutlich erkennbar und von anderen Informationen klar getrennt ist.

Die Werbung und sonstige kommerzielle Kommunikation muss daher klar als solche zu erkennen sein, also in ihrem Charakter als kommerzielle Kommunikation ohne Aufwand wahrnehmbar und von anderen Inhalten bzw. Informationen abgehoben sein, sog. Trennungsgebot (vgl. Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, 4. Aufl. 2019, TMG § 6 Rn. 19).

Dies kann insbesondere durch die klare Bezeichnung als „Anzeige“ erfolgen oder aber durch die gestalterische Aufmachung der Seite und damit einer deutlichen Abgrenzung gewährleistet werden. Erfolgt der Hinweis „Anzeige“, muss dieser nach Schriftart, Schriftgröße, Platzierung und Begleitumständen ausreichend deutlich sein (vgl. Hoeren/Sieber/Holznagel, MMR-Handbuch, Teil 11 Werberecht im Internet Rn. 23)….

Auch vor diesem Hintergrund hielt die Kammer die Kenntlichmachung der Anzeigen als Werbung durch die Antragsgegnerin nicht mehr für ausreichend.

Zwar hat die Antragsgegnerin die unstreitig an drei Stellen im Newsletter verlinkte Werbung jeweils mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung fällt jedoch sowohl von der geringen Schriftgröße, der gewählten hellgrauen Farbe auf weißem Grund als auch von ihrer Platzierung am rechten oberen Rand der Werbeanzeigen her beim ersten Betrachten des Newsletter kaum ins Auge. Entscheidend war aber der Gesamteindruck im Zusammenhang mit dessen weiteren gestalterischen Komponenten.

Hier hielt die Kammer insbesondere für maßgeblich, dass die Werbeverweise auch durch den aufmerksamen Leser nicht unmittelbar als solche wahrgenommen werden. Diese fügen sich von ihrer grafischen Gestaltung her quasi nahtlos in die Verweise auf Artikel der von der Antragsgegnerin herausgegebenen Publikation „ComputerBild“ ein, da sie jeweils an derselben Stelle Bild- und Textelemente enthalten. Auch die Überschriften im Fettdruck und die Position und Ausgestaltung der zur eigentlichen Werbung weiterleitenden Schaltfläche „Weiterlesen“ sind identisch.

Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, in den Überschriften der Werbehinweise eine abweichende Schriftart verwendet zu haben, mag dies zutreffen. Dem Leser fällt der geringfügige Unterschied zwischen einer Schriftart ohne Serifen für die Verweise auf redaktionelle Artikel und einer solche mit Serifen für die Werbehinweise aber nur bei einer analysierenden Betrachtung auf. Daher drängt sich gerade nicht der Eindruck auf, dass hier unterschiedliche Inhalte zu erwarten sind.

Hinzu kam die Einbettung der Anzeigen in die Verweise auf Artikel der Antragsgegnerin. Darin lag eine wesentliche Abweichung zu dem vom Kammergericht zum Geschäftszeichen 5 U 68/19 am 13. November 2020 entschiedenen Fall, auf den sich die Antragsgegnerin – auch mit den im Termin vom 28. Juni 2022 überreichten Ausdrucken der damals verfahrensgegenständlichen Werbung – bezogen hat. Dort befanden sich die Werbelinks innerhalb eines einheitlichen Block, der mit „Auch interessant“ eine eigene Überschrift aufwies. Die darüber angeordneten Verweise enthielten dagegen die Überschrift „Neues aus der Redaktion“, so dass der Leser bereits durch diese Differenzierung eine abweichende Erwartungshaltung betreffend die ihn erwartenden weiteren Inhalte entwickelte. Im vorliegenden Fall waren die Anzeigen dagegen Teil einer einheitlichen listenartigen Darstellung, die gerade darauf angelegt ist, dass der Leser „automatisch“ auf die Schaltflächen „Weiterlesen“ klickt, um herauszufinden, ob ihn der nachfolgende Artikel interessiert.

Vor diesem Hintergrund war die Kammer der Auffassung, dass es jeweils eines deutlichen und ins Auge fallenden Hinweises auf den Werbecharakter der drei Anzeigen bedurft hätte. Wie oben bereits erwähnt, ist die Kennzeichnung durch das Wort „Anzeige“ grundsätzlich ausreichend und auch verkehrsüblich. Allerdings wurde die Art und Weise der von der Antragsgegnerin gewählten Darstellung dem nach den Umständen erforderlichen deutlichen Hinweis nicht gerecht. Sowohl die sehr kleine Schriftart als auch die hellgraue Farbe waren nicht ausreichend, um den durchschnittlichen Empfänger des Newsletters von der ungewollten Kenntnisnahme der mit den Anzeigen verlinkten Werbebotschaften abzuhalten….“

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