Wettbewerbsrecht

LG Ingolstadt: Unterlassunganspruch wegen Verstoß gegen § 34c I  2 GewO kann durch Vorliegen der Erlaubnis entfallen

Unterlassunganspruch wegen Verstoß gegen § 34c I  2 GewO kann durch Vorliegen der Erlaubnis entfallen – Dann besteht, so das LG Ingolstadt in seinem Endurteil vom 3. Juni 2022, Az.: 1 HK O 2646/21, zum Zeitpunkt der Verurteilung keine Wiederholungsgefahr mehr, die aber Voraussetzung für den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach § 8 I UWG ist. Dies hat das Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits eines Wettbewerbsverbandes mit einem Handelsunternehmen zu einer Werbung für Produkte unter dem Angebot einer Finanzierung entschieden.

Unterlassunganspruch wegen Verstoß gegen § 34c I  2 GewO kann durch Vorliegen der Erlaubnis entfallen – Ansicht des Gerichts

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus:

„…Dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch steht allerdings nach Auffassung des Gerichts die Tatsache entgegen, dass die Beklagte nunmehr über die entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis verfügt.

Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Gefahren gerichtet ist, ist eine entsprechende Klage nur dann begründet, wenn auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage Unterlassung verlangt werden kann (BGH, Urteil vom 09. Oktober 2008 – I ZR 126/06 -, Rn. 25, juris, Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 40. Aufl. 2022, UWG § 8 Rn. 1.9). Aufgrund der bestehenden gewerberechtlichen Erlaubnis kann der Beklagten derzeit unter Berufung auf die Erlaubnispflicht die Vermittlung der streitgegenständlichen Finanzierung nicht versagt werden. Eine andere Sichtweise ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht deshalb geboten, weil der Beklagten die Gewerbeerlaubnis zukünftig entzogen werden könnte. Hierfür geben sich zum einen keinerlei Anhaltspunkte, zum anderen kann nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass in diesem Fall, die Beklagte das dann durch die obigen Ausführungen als wettbewerbswidrig gekennzeichnete Vorgehen bei einem Wegfall der Erlaubnis unverändert weiterführen würde. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Beklagte im laufenden Verfahren, vor einer entsprechenden gerichtlichen Positionierung die Auffassung vertreten hat, dass sie der von ihr beigebrachten gewerberechtlichen Erlaubnis überhaupt nicht bedurfte….“

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