Fehlerhafter Startpreis bei Internet-Auktion kann Anfechtungsrecht begründen – Dies gilt zumindest dann, wenn es sich um eine Erklärungsirrtum nach § 119 I BGB handelt. So entschieden in einem Rechtsstreit durch das LG Magdeburg in einem Urteil vom 20. Januar 2021 (Az.: 2 O 706/20). In dem Klageverfahren war streitig, ob dem Kläger Ansprüche auf Vertragserfüllung bzw. Schadensersatz aus einem Kaufvertrag zu Waren zustanden, die der Beklagte im Wege der Internetauktion zum Kauf angeboten hatte. Der Beklagte hatte am Tag des Kaufes durch den Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages erklärt und auf einen Erklärungsirrtum bei Einstellung der Waren hinsichtlich des Startpreises verwiesen. Nach Zeugeneinvernahme sah das Gericht den Anfechtungsgrund und wies die Klage ab.
Fehlerhafter Startpreis bei Internet-Auktion kann Anfechtungsrecht begründen – Ansicht des Gerichts
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„….Die Beklagte hat zu Recht ihre Kaufvertragserklärung nach § 119 BGB als Erklärungsirrtum angefochten. Diese Anfechtung ist auch unverzüglich erfolgt, nämlich am selben Tage der Bestellung des Klägers. Bei elektronischen Erklärungen liegt in der fehlerhaften Bedienung oder Eingabe eines falschen Buchcodes in der Regel ein Irrtum in der Erklärungshandlung vor, die Verwendung von falschem Datenmaterial, aus dem dann die Eingabe heraus durchgeführt wird, stellt lediglich ein Irrtum bei der Erklärungsvorbereitung dar und begründet kein Anfechtungsrecht (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 119, Rz. 10).
Danach ist nach den Angaben des Zeugen …, der verantwortlichen Person bei der Beklagten, von einem Erklärungsirrtum auszugehen. Dieser hat erläutert, dass nicht von einem vorliegenden Material heraus jeweils der individuelle Preis in die Angebote auf der eBay-Plattform eingestellt werden und hier etwa diese Listen oder Preisangaben falsch gewesen wäre, sondern dass nach festgelegten Parametern automatisch die Preise bestimmten Artikeln zugeordnet werden, wobei die Zuordnung anhand von Kriterien, wie eine Artikel-Identnummer, bestimmten Herstellerangaben, wie auch des Versandstatus, geschieht. Danach habe das System die Preise nicht zutreffend den jeweiligen Artikeln zugeordnet, sondern aufgrund bestimmter Umstände völlig fernliegende Preise einer Reihe von Artikeln beigegeben. Es habe sich nicht etwa um Rabatt- oder sonstige Eingabeprobleme gehandelt. Angaben, warum es zu diesen Veränderungen gekommen sei, könne man im Einzelnen heute nicht mehr machen, da die Beklagte sofort nach Auffallen der falschen Preisangaben diese komplett gelöscht habe und ihr gesamtes Angebot von der Plattform bei eBay genommen habe. Es seien dann auch sofort die Mails an die Kunden gesandt worden mit der Anfechtungserklärung. Man habe die Fehlerhaftigkeit auch sofort bemerkt, da die Verkäufe angezogen hätten aber keinen Deckungsbeitrag angesichts des geringen Kaufpreises im Vergleich zu dem realistischen ausgewiesen hätten, so dass sofort aufgefallen sei, dass etwas falsch sein müsse in der einzelnen Angabe.
Die Angaben des Zeugen sind überzeugend und plausibel. Er hat auch die technischen Abläufe nachvollziehbar dargestellt, so dass zu erkennen ist, dass nicht das Material, was als Grundlage zur Eingabe dient, den Fehler aufgewiesen hat, sondern das die Eingabe selbst fehlerhaft war, so dass hier ein Anfechtungsgrund vorliegt….“