E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

LG München II:Schriftformklausel in Onlineverkaufs-AGB

Schriftformklausel in Onlineverkaufs-AGB – Immer wieder sind solche Regelungen in AGB Thema von gerichtlichen und außergerichtlichen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen. Eine solche Klausel ist unzulässig und verstößt gegen § 307 BGB. Dies ist zugleich auch ein Verstoß gegen § 3a UWG. So auch entschieden durch das LG München II im Rahmen eines Beschlusses zu einer Kostenentscheidung in einem wettbewerbsrechtlichen Streitverfahren (Beschluss vom 13. Oktober 2021, Az.: 2 HK O 2331/20).

Das Gericht führt aus:

„…2. Jegliche Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform hätte der Klägerseite ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 I, 3 I, 3 a UWG (idF vom 24.2.2016) iVm § 3 307 II Nr. 1, 305 b BGB zugesprochen werden müssen. Auf die st. Rspr des BGH wird insoweit Bezug genommen, vgl MüKo, Rn 15 zu § 305 b BGB: „Dagegen sind solche Schriftformklauseln mit § 307 nicht vereinbar, die den Verwender in die Lage versetzen sollen, (auch) nach Vertragsschluss getroffene mündliche Vereinbarungen als unwirksam zu behandeln.44 Solche Klauseln sind nämlich geeignet, den Vertragspartner von der Durchsetzung der ihm zustehenden Rechte abzuhalten.45 Trifft der Kunde nach Abschluss des Vertrages mit einem vertretungsberechtigten Angestellten des Verwenders – das ist im Verbandsprozess stets zu unterstellen – eine mündliche Vereinbarung über Lieferzeit, Zahlungsweise oder über Menge und Beschaffenheit der ihm zu erbringenden Leistungen, so verdient sein Vertrauen darauf, dass insoweit damit auch die Schriftformklausel außer Kraft gesetzt ist,46 umso mehr Schutz, als der Kunde bei nachträglichen Abmachungen nicht ohne weiteres eine Möglichkeit hat, auf ihre nachträgliche schriftliche Fixierung (etwa in einem Bestellschein) zu dringen.“..“

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