Wettbewerbsrecht

OLG Köln:Berichterstattung oder geschäftliche Handlung?

Berichterstattung oder geschäftliche Handlung? Und damit verbunden die Frage, ob es zur Anwendung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) kommt, war Gegenstand in einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die dass OLG Köln zu entscheiden hatte.

In dem Gerichtsverfahren war ein Unternehmen der Energieversorgung gegen einen Beitrag einer Anstalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf deren Internetseite im Wege der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs vorgegangen. In dem Beitrag (Darstellung im Urteil enthalten) war ein Link auf einen Internetvergleichsrechner enthalten. Dies wurde als unlautere redaktionelle Werbung nach §5a VI UWG durch das Unternehmen, dass einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hatte, angesehen.

Das OLG Köln kommt in seinem Urteil vom 10. September 2021 (Az.: 6 U 51/21) zu der Ansicht, dass keine geschäftliche Handlung vorliege, sondern eine zulässige Berichterstattung.

Berichterstattung oder geschäftliche Handlung? – Ansicht des Gerichts

Das Gericht begründet seine Ansicht hinsichtlich des konkret zu bewertenden Sachverhaltes uin den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:

„…Der Senat geht insoweit davon aus, dass ein Entgelt nicht gezahlt wurde, nachdem die Antragsgegnerin dies bestritten hat und die Antragstellerin keine Mittel zur Glaubhaftmachung vorgelegt hat. Die Antragsgegnerin hat insoweit über das Bestreiten hinaus mit eidesstattlicher Versicherung des Zeugen E. O. glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin kein Entgelt und keine Vergünstigungen oder sonstige Zuwendungen erhalten hat. Gründe an der Glaubhaftigkeit der eidesstattlichen Versicherung zu Zweifeln, bestehen nicht.

Für die Annahme, dass die Absatzförderung im Vordergrund steht und nicht lediglich eine Information der angesprochenen Verkehrskreise erfolgt, kann eine übermäßig werbende Darstellung, die besondere Erwähnung bestimmter Unternehmen oder das Fehlen eines publizistischen Ansatzes sprechen, wobei eine Würdigung aller Umstände im Einzelfall zu erfolgen hat (vgl. Franzke in Büscher aaO, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 90). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Presse ein weiter Spielraum bei Form und Inhalt ihrer Beiträge zusteht. Die Presse ist berechtigt, polemisch überspitze Äußerungen zu tätigen oder subjektiv zu berichten (vgl. Keller in Harte/Henning aaO, § 2 Rn. 82). Wenn ein Beitrag jede Objektivität vermissen lässt, spricht dies für eine gewerbliche Handlung (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 2 Rn. 67).

Nach diesen Grundsätzen liegt keine geschäftliche Handlung, sondern eine redaktionelle Berichterstattung vor. Der angegriffene Artikel wird mit „Tipps zum Stromanbieter-Wechsel“ überschrieben und betrifft damit ein Thema aus dem Bereich des Verbraucherschutzes, über das die Antragsgegnerin als öffentliche Rundfunkanstalt berichtet. In der weiteren Zusammenfassung des Artikels wird die Intention des Artikels näher dargestellt. So weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass bei Preiserhöhungen des Strompreisanbieters ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht. Weiter wird dargestellt, dass es ein paar Dinge zu beachten gebe, wenn der Anbieter gewechselt werden solle. Insoweit verrate der Chefredakteur von G.de Tipps und Tricks.

Damit wird deutlich, dass die Berichterstattung durch G.de unterstützt wurde. Diese Unterstützung durch einen gewerblichen Dritten spricht zwar für die Annahme einer geschäftlichen Handlung. Indes ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beitrag an sich sodann in erster Linie darüber berichtet, dass sich der Wechsel des Stromanbieters lohnen kann. Der Wechsel an sich wird beschrieben. Es wird auf Fragen wie Bonuszahlungen eingegangen und aus welchem Grund ein Tarif, der Bonuszahlungen vorsieht, problematisch sein kann. Weiter wird dargelegt, dass die Kosten für den Strompreis häufig im zweiten Vertragsjahr höher sind. Der Beitrag endet mit der Empfehlung, nicht ständig, aber durchaus öfter zu wechseln und auch Eltern oder Großeltern hierzu zu motivieren.

Im Gesamtzusammenhang steht damit noch die Information der Verbraucher im Vordergrund. Eine besondere werbliche Anpreisung der Leistungen der G.de erfolgt nicht. Allein die Hervorhebung, dass der Wechsel „ganz einfach“ mit dem Stromrechner von G.de möglich ist, reicht nicht dafür aus, dass ein Überwiegen der werblichen Darstellung angenommen werden kann, wenn über ein die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich bestreffendes Thema berichtet wird. Der Link auf die Seite von G.de führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn insoweit muss die Antragsgegnerin als Presseunternehmen auch berechtigt sein, als Service für die angesprochenen Verkehrskreise eine Weiterleitung einzurichten.

Vor diesem Hintergrund stellt der Auftritt des Geschäftsführers der G.de als Interviewpartner, keine Gegenleistung dar, die mit einem Entgelt vergleichbar wäre. Vielmehr ist der mögliche Werbeeffekt durch das Interview als Reflex anzusehen, der nicht gegen eine redaktionelle Berichterstattung spricht…“

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