E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

OLG München:PAngV bei Fitnessstudio-Angeboten

PAngV bei Fitnessstudio-Angeboten – Mit der Anwendung der Preisangabenverordnung (PAngV) bei dem Angebot von Fitnessstudio-Verträgen hatte sich das OLG München in einem Gerichtsverfahren und dem nachfolgenden Urteil vom 14. Oktober 2021 (Az.: 29 U 6100/20) zu beschäftigen.

In dem Gerichtsverfahren wurden Unterlassungsansprüche gegen zwei Beklagte geltend gemacht, die jeweils auf einer Internetseite für den Abschluss von Verträgen zum Besuch von Fitness-Studios unter den Angaben von Preisen geworben hatten.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bezog sich jeweils darauf, dass bei der Bewerbung kein Endpreis angegeben worden war, da während der Mindestlaufzeit obligatorisch anfallende weiteren Kosten, konkret die halbjährlich zu zahlenden Servicepauschalen, nicht in den beworbenen Preis, der pro Monat ausgewiesen worden war, einberechnet worden waren.

PAngV bei Fitnessstudio-Angeboten – Ansicht des Gerichts

Das OLG München sah jeweils einen Unterlassungsanspruch als gegeben an, da die gewählte Preisdarstellung ein Verstoß gegen § 1 I 1 PAngV darstelle.

Das Gericht begründet seine Ansicht unter anderem wie folgt in den Entscheidungsgründen:

„…cc) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV sind alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises anzugeben, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die der Verkäufer in die Kalkulation des Gesamtpreises einbezieht (EuGH GRUR 2016, 945 Rn. 37 – Citroёn).

Bei der zugrunde zu legenden Festlaufzeit von 12 bzw. 18 Monaten fällt darunter – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – außer den beworbenen Mitgliedsbeiträgen und der halbjährlich zu zahlenden Servicepauschale auch die einmalig zu zahlende Transpondergebühr, weil bei einer Festlaufzeit der Zeitraum feststeht, auf den die Einmalgebühr umzulegen ist, und die Pflicht zur Angabe nicht deshalb entfällt, weil der Bezugszeitraum nicht von vornherein feststehen würde. Infolgedessen ist es auch möglich für den festen Vertragszeitraum einen Gesamtpreis zu bilden, der sämtliche auf den Vertrag zu zahlenden Beiträge und Gebühren einschließt, da deren Anfall bereits sicher vorhersehbar ist. Dementsprechend ist das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt, also die Summe aller Einzelpreise, die zu zahlen sind, genau zu beziffern. Eine Angabe des monatlichen Preises genügt nicht, da hierin nur ein zur Ermittlung des Gesamtpreises notwendiger Berechnungsfaktor läge, der bei der Möglichkeit zur Berechnung des Gesamtpreises nicht ausreicht (BGH GRUR 1983, 665, 666 – qm-Preisangaben I). Hiergegen lässt sich nicht einwenden, dass durch ein entsprechendes Verständnis der Gesamtpreispflicht die Preisvergleichbarkeit bei Dauerschuldverhältnissen verschlechtert würde, bei denen die Angabe des Monatspreises üblich sei, weil aufgrund der aus Verkehrssicht beworbenen Festlaufzeit gerade kein Dauerschuldverhältnis vorliegt und eine Ausnahme von der Gesamtpreispflicht nur in Betracht kommt, wenn sich ein umfassender Gesamtpreis aufgrund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen, insbesondere wegen der Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten, vernünftigerweise nicht im Voraus berechnen lässt (BGH WRP 2016, 581 Rn. 34 – Wir helfen im Trauerfall)…“

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