Wettbewerbsrecht

BGH:Erneut Kennzeichnung von Postings durch Influencer

Erneut Kennzeichnung von Postings durch Influencer – Ein weiteres, die vorherige Rechtsprechung bestätigendes, Urteil hat der Bundesgerichtshof am 13. Januar 2022 (Az.: I ZR 9/21) gesprochen.

Das Gericht bestätigt in der Entscheidung seine aufgestellten rechtlichen Kriterien für die Bewertung der Kennzeichnung von Postings durch Influencer und gerade das Fehlen der Kennzeichnung als „Werbung“ oder ähnlich.

In dem Verfahren war eine Influencerin wegen entsprechender Postings auf Instagram auf Unterlassung in Anspruch genommen worden.

Erneut Kennzeichnung von Postings durch Influencer – Entscheidung des Falls durch das Gericht

Der BGH bestätigt die vorherigen Berufungsentscheidung des OLG Koblenz und damit auch die Verurteilung zur Unterlassung.

In den sehr umfangreichen Entscheidungsgründen nimmt das Gericht zum Einzelfall und der Einordnung unter die in den vorherigen Entscheidungen aufgestellten Kriterien Stellung.

Dies waren die Entscheidungen des BGH in Form des Urteils vom 9. September 2021 (Az.: I ZR 90/20 Influencer I), des Urteils vom 9. September 2021 (Az.: I ZR 125/20, Influencer II) und des Urteils vom 13. Januar 2022 (Az.: I ZR 35/21 Influencer III).

Kennzeichnung von Postings durch Influencer – Fehlt Kennzeichnung = mangelnde Erkennbarkeit von Werbung = Verstoß gegen UWG

Ferner sah das Gericht in dem zu entscheidenden Fall auch eine unzulässige geschäftliche Handlung und damit einen Verstoß gegen § 5a VI UWG als gegeben an. Dies betrifft die Handlungen für fremde Unternehmen, deren Waren dargestellt werden, und gerade nicht Werbung für das eigene Unternehmen der Influencerin.

Das Gericht führt dazu in den Entscheidungsgründen unter Bekräftigung der bisherigen Rechtsprechung unter anderem aus:

„…Die Nichtkenntlichmachung des kommerziellen Zwecks der geschäftlichen Handlung war – wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat – auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte…

Die Entscheidung des Verbrauchers, sich näher mit dem Instagram-Beitrag mit Bezug zu den genannten Drittunternehmen zu befassen und sich durch einen ersten Klick (auf die Abbildung des Produkts) den „Tap Tag“ anzeigen zu lassen, stellt noch keine geschäftliche Entscheidung dar. Hingegen stellt der zweite Klick (auf den „Tap Tag“), mit dem sich der Verbraucher das Instagram- Profil des verlinkten Unternehmens anzeigen lässt, eine geschäftliche Entscheidung dar. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Verlinkungen nicht unmittelbar auf die Produktangebote dieser Unternehmen gesetzt wurden. Es reicht aus, dass der Verbraucher sich über das Instagram-Profil des Unternehmens näher mit dem jeweiligen Unternehmen und seinen Produkten auseinandersetzen konnte, insbesondere da dort ein weiterführender Link auf dessen Internetseite vorgehalten wurde (vgl. BGH, GRUR 2021, 1400 Rn. 95 f. – Influencer I, mwN)…

Das Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks der geschäftlichen Handlung ist dazu geeignet, Nutzer des Instagram-Beitrags der Beklagten zum Klick auf den „Tap Tag“ zu veranlassen…“

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