Markenrecht

OLG Frankfurt a.M.: Kosten eine Testkaufes zur Durchsetzung von kennzeichenrechtlichen Ansprüchen können auch im einstweiligen Verfügungsverfahren als festzusetzende Kosten zu Lasten der unterliegenden Partei nach § 91 I 1 ZPO festgesetzt werden

So das Gericht in seinem Beschluss vom 4. Oktober 2023 (Az.: 6 W 129/20) im Rahmen eines sofortigen Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Festsetzung von Kosten eines Rechtsstreits, in dem Ansprüche aus dem Marken- und damit Kennzeichenrecht streitig waren. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen, mit der Entscheidung wurde die angefallenen Kosten eine Testkaufes dann ebenfalls festgesetzt, unter anderem aus:

„…Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Zu den Kosten, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können, zählen dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen, wie etwa Kosten für Testkäufe (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 20.10.2005 – I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501 Rn. 11 mwN – Geltendmachung der Abmahnkosten; Beschluss vom 20.07.2006 – I ZB 105/05, NJW 2006, 3010 Rn. 11; Beschluss vom 11.12.2014 – I ZB 7/14, juris Rn. 9). Erstere beiden Entscheidungen beziehen sich auf einstweilige Verfügungsverfahren. Es ist auch kein sachlicher Grund dargetan oder ersichtlich, warum Testkaufkosten entsprechend der Auffassung der Antragsgegnerin nur in einem (regelmäßig nachfolgenden) Hauptsacheverfahrens festgesetzt werden können sollten, zu dem es – etwa bei Abgabe einer Abschlusserklärung oder strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung – schon nicht stets kommt.

Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts hat die Antragstellerin durch Vorlage der bereits dem Kostenfestsetzungsantrag beigefügten Rechnungen vom 31.07.2020 und 15.09.2020 (GA 112 f. = Anlage Ast 12, GA 133 f.) auch gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass für den testweise gekauften Ring 50,86 Euro, für dessen Versand an die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin 0,85 Euro und daneben das Honorar für den Testkäufer in Höhe von 150 Euro angefallen sind…“

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