OLG Hamburg: Außerhalb des UWG kein Unterlassungsanspruch eines Unternehmens, dass Produkte nicht Bestandteil eines Warentests werden, der Anforderungen der Rechtsprechung an zulässigen Warentest nicht erfüllt
So das Gericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 2023 (Az.: 7 U 13/19) in einem Rechtsstreit zwischen einem Unternehmen, dessen Produkte getestet worden waren, und dem Unternehmen, dass den Test angeboten hatte. Das Gericht sieht keinen Eingriff in die Rechte, die durch die §§ 823,824,826 BGB geschützt werden, und damit auch keinen Unterlassungsanspruch analog § 1004 I 2 BGB. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus: „…Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 I 2 BGB setzt eine bevorstehende widerrechtliche Störung voraus (Meyer in HH-Ko/MedienR, 4. Aufl., 40. Abschn. Rz.1). Voraussetzung eines derartigen Unterlassungsanspruchs ist in jedem Fall, dass eine objektiv rechtswidrige Rechtsverletzung im Sinne der §§ 823, 824, 826 BGB…