BAG: Abberufung von Datenschutzbeauftragten aus wichtigem Grund möglich->wichtiger Grund ist gleichzeitige Funktion als Betriebsratsvorsitzender, da Interessenkollisionen drohen
So das Gericht in seinem Urteil vom 6. Juni 2023 (Az.: 9 AZR 383/19), zudem nunmehr die vollständige Urteilsbegründung vorliegt. In diesem Verfahren hatte das BAG den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens mit rechtlichen Fragen beschäftigt. Der EuGH hatte mit Urteil vom 09. Februar 2023, Az.: C-453/21, entschieden, so dass das BAG nunmehr auch seine Entscheidung treffen konnte. Das Gericht sieht auch nach der Rechtslage bis zum 24.5.2018 und danach unter Geltung des § 38 BDSG einen Interessenkonflikt zwischen der Funktion des betrieblichen Datenschutzbeauftragten und der Funktion als Vorsitzendem eines Betriebsrates. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen dazu unter anderem aus: „…Die Pflichten eines Datenschutzbeauftragten sind mit denen eines Betriebsratsvorsitzenden…