Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) verkündet->Tritt am 14.5.2024 in Kraft ->“Good bye“ an das TMG->ggf. Änderungen im Impressum erforderlich
Mit Wirkung zum 14. Mai 2024 tritt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft. Damit wird das altehrwürdige Telemediengesetz (TMG) außer Kraft getreten. Die Vorgaben zur Anbieterkennzeichnung /dem Impressum finden sich ab sofort in den §§ 5,6 DGG. Hinweis: Sofern Sie die Vorschrift des § 5 TMG in Ihrem Impressum genannt haben, muss eine Änderung der Wortwahl erfolgen auf die neuen Vorschriften oder Sie streichen die Benennung der Vorschriften (nicht den Inhalt !!) vollständig. Bei den inhaltlichen Vorgaben zum Impressum gibt es keine Neuerungen.
LG Berlin: Verstoß gegen § 5 I TMG, wenn Angaben zum Betreiber eines Dienstes, im Streitfall einem Anbieter für Flugreisen, erst nach mehrmaligen Klicken und Scrollen erreichbar sind, dann unter der Bezeichnung „Kundenbetreuung“ abgerufen werden können und unvollständig sind
So entschieden durch das Gericht mit Urteil vom 11. Oktober 2023 (Az.: 97 O 89/22) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit dem Anbieter der Flugreisen. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus: „…Die Beklagte gab die Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Telemediengesetz nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar und vollständig an. Der Interessent musste auf mehrere Links wie „Kundenbetreuung“ mit jeweiligem Scrollen des Bildschirms klicken, eine Faxnummer oder E-Mail-Adresse war dort nicht vorhanden. Dies entspricht nicht den Vorgaben der genannten Norm, die Beklagte hat auch nichts Gegenteiliges vorgetragen. Auf das in § 3 TMG geregelte Herkunftslandprinzip kann sie sich schon deshalb nicht berufen, weil keine Anhaltspunkte dafür bekannt…