Mehr über den Artikel erfahren AG Lörrach: Verlangt ein Nutzer eines Sozialen Netzwerkes in einem Klageantrag einen bezifferten Anspruch, der sich sowohl aus Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und zugleich dem Bereicherungsrecht des § 812 BGB begründet, liegt eine unzulässige alternative Klagehäufung vor
Bild wurde mit Freepik AI durch Texteingabe generiert

AG Lörrach: Verlangt ein Nutzer eines Sozialen Netzwerkes in einem Klageantrag einen bezifferten Anspruch, der sich sowohl aus Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und zugleich dem Bereicherungsrecht des § 812 BGB begründet, liegt eine unzulässige alternative Klagehäufung vor

Der entsprechende Klageantrag ist daher nach Ansicht des Gerichts in seinem Urteil vom 28. Oktober 2024 (Az.: 3 C 112/24) unzulässig. Das Gericht führt in dem Rechtsstreit rund um verschiedene…

0 Kommentare