OLG Nürnberg: Beklagter trägt in UWG-Sache die Beweislast für die nicht erfolgte außergerichtliche Abmahnung auch bei E-Mail-Versand, um im Falle des sofortigen Anerkenntnisses keine Kosten des Rechtsstreits tragen zu müssen
Es ist mehr als ein pauschales Bestreiten erforderlich, sofern der Abmahner die Absendung der Abmahnung aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) dargelegt und bewiesen hatte. Nur dann findet § 93 ZPO Anwendung. So unter… OLG Nürnberg: Beklagter trägt in UWG-Sache die Beweislast für die nicht erfolgte außergerichtliche Abmahnung auch bei E-Mail-Versand, um im Falle des sofortigen Anerkenntnisses keine Kosten des Rechtsstreits tragen zu müssen

