So das Gericht in seinem Urteil vom 11. Februar 2026 (Az.: 6 U 90/25) in einem kennzeichenrechtlichen Rechtsstreit im einstweiligen Verfügungsverfahren. Der Beklagte bzw. Antragsgegner hatte einen Gegenverfügungsantrag gestellt, mit dem eigene Ansprüche auf Unterlassung wegen einer Kennzeichenrechtsverletzung durchgesetzt werden sollten. Das Gericht sieht hier eine Unzulässigkeit des entsprechenden Unterlassungsantrages. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Für einen Gegenverfügungsantrag im einstweiligen Verfügungsverfahren gibt es keine prozessuale Grundlage (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2012, 88, (89); Zöllner in Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl., § 33 Rn. 24; Toussaint in BeckOK ZPO, Stand 1.12.2025, § 33 Rn. 2.1; Weber WRP 85, 527; aA OLG Rostock, OLG-NL 2001, 279 juris-Rn. 9; Ahrens/Bähr, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 54 Rn. 17; Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, § 935 ZPO, Rn. 4; Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl., § 33 Rn. 21; Dötsch MDR 2012, 623; OLG Celle NJW 59, 1833, davon distanzierend, iE aber offen lassend OLG Celle NJOZ 2018, 1179 Rn. 11 ff.). Die in der ZPO geregelte Widerklage setzt eine Klage und damit ein Hauptsacheverfahren voraus. Für das vom Hauptsacheverfahren streng zu unterscheidende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes enthält die ZPO demgegenüber keine Vorschriften, aufgrund derer der Antragsgegner einen Gegenangriff unternehmen könnte.
Zutreffend führt das OLG Frankfurt a.M. (aaO mwN, auch für das Nachfolgende) aus, dass sich die Grundsätze über die Widerklage im Hauptsacheverfahren nicht auf das Eilverfahren wegen des besonderen Charakters dieser Verfahrensart übertragen lassen. Das Eilverfahren ist auf eine schnelle Entscheidung angelegt; insbesondere ist eine Vertagung der mündlichen Verhandlung regelmäßig ausgeschlossen. Hiermit lässt sich die Zulassung eines wie die Widerklage zu behandelnden Gegenverfügungsantrags nicht vereinbaren, da die Widerklage auch noch im Termin zur mündlichen Verhandlung erhoben werden kann mit der Folge, dass die mündliche Verhandlung vertagt werden muss; insbesondere sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, eine Widerklage als verspätet zurückzuweisen. Die Zulassung eines Gegenverfügungsantrags könnte daher nur dann zu sachgerechten Ergebnissen führen, wenn man seine Zulässigkeit im Unterschied zur gesetzlich geregelten Widerklage von weiteren Voraussetzungen wie etwa – entsprechend § 263 ZPO – der Sachdienlichkeit abhängig machen würde. Dafür bieten die Vorschriften der ZPO jedoch ebenfalls keine Grundlage. Insbesondere besteht für eine analoge Anwendung von § 263 ZPO schon mangels planwidriger Regelungslücke kein hinreichender Anlass. Denn es ist kein zwingendes Bedürfnis dafür ersichtlich, dem Antragsgegner im Verfügungsverfahren die Möglichkeit zu eröffnen, einen eigenen Verfügungsanspruch im Wege eines – die zügige Entscheidung über den Antrag des Gegners zumindest gefährdenden – Gegenverfügungsantrags und nicht in einem eigenständigen Verfahren zu verfolgen. Die Statthaftigkeit eines Gegenverfügungsantrags lässt sich auch nicht mit der Überlegung begründen, dass ein eigenständiger Verfügungsantrag des Antragsgegners möglicherweise mit dem ersten Verfügungsantrag nach § 147 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden kann. Denn ob von der Möglichkeit einer Verfahrensverbindung Gebrauch gemacht werden soll, steht nach § 147 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts…“
