So unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 24. Juli 2025 (Az.: 5 W 105/25) zu einem Medizinprodukt, einem Vaginalzäpfchen, und dessen Verkauf. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruchs in einem Rechtsstreit zwischen zwei Mitbewerbern wurde zugesprochen. Dabei führt das Gericht zur Einordnung von Art.5 I i.V.m. Art 20 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (auch MDR abgekürzt) im Sinne des § 3a UWG unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:
„…Das sich aus Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 MP-VO ergebende Verbot des Inverkehrbringens von Medizinprodukten ohne eine erforderliche und den Vorschriften der Medizinprodukteverordnung entsprechenden CE-Kennzeichnung stellt eine Marktverhaltensregelung dar (vgl. etwa Schmidt, WRP 2020, 700, 705). Die CE-Kennzeichnung hat für den angesprochenen Verkehr die Bedeutung, dass das Medizinprodukt insbesondere alle notwendigen Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat und der Hersteller dafür die Verantwortung übernimmt (vgl. Wagner in Rehmann/Wagner, MP-VO, 4. Aufl. 2023, Art. 20 Rn. 20); die grundsätzliche Kennzeichnungspflicht ist dazu bestimmt, der Sicherheit, Eignung und Leistung von Medizinprodukten und damit der Gesundheit und dem Schutz der mit ihnen in Kontakt kommenden Personen zu dienen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 – I ZR 193/06, GRUR 2010, 169 [juris Rn. 16] – CE-Kennzeichnung)…“
