Du betrachtest gerade BGH: Markenrechtsverletzung in elektronischen Werbeanzeigen oder Verkaufsangeboten sind in dem Land begangen worden, auf den sich die Werbung oder Verkaufsangebote durch deren Ausgestaltung ausrichten
KI-generiertes Bild/Bild erstellt mit Adobe Firefly durch Prompting

BGH: Markenrechtsverletzung in elektronischen Werbeanzeigen oder Verkaufsangeboten sind in dem Land begangen worden, auf den sich die Werbung oder Verkaufsangebote durch deren Ausgestaltung ausrichten

So das Gericht unter anderem in seinem Urteil vom 22. Oktober 2025 (Az.: I ZR 220/24) in einem kennzeichenrechtlichen Rechtsstreit in der Bestätigung der Rechtsprechung des EuGH und der Aufgabe der eigenen Rechtsprechung zur Zuständigkeitsfrage deutscher Gerichte. In dem Rechtstreit waren entsprechende Handlungen streitig, die Parfümprodukte betrafen. Diese waren von einem Unternehmen mit Sitz in Dänemark begangen. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss sich das Unionsmarkengericht, das mit einer Klage gemäß Art. 125 Abs. 5 UMV befasst ist, bei der Prüfung seiner Zuständigkeit für die Entscheidung über das Vorliegen einer Markenverletzung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, vergewissern, dass die dem Beklagten zur Last gelegten Handlungen dort begangen wurden. Bestehen die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen in der elektronischen Anzeige von Werbung und Verkaufsangeboten für Waren, die mit einem Zeichen versehen sind, das mit einer Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, ohne dass der Markeninhaber zugestimmt hat, ist davon auszugehen, dass diese Handlungen in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen worden sind, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich diese Werbung und diese Verkaufsangebote richten, und zwar ungeachtet dessen, dass der Beklagte in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassen ist, dass sich der von ihm benutzte Server des elektronischen Netzes in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet oder dass sich die Waren, die den Gegenstand der Werbung und Verkaufsangebote bilden, in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden (zu Art. 97 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 über die Unionsmarke vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2019 – C-172/18, GRUR 2019, 1047 [juris Rn. 46 f.] = WRP 2019, 1437 – AMS Neve u.a.; zu Art. 125 Abs. 5 UMV vgl. EuGH, Urteil vom 27. April 2023 – C-104/22, GRUR 2023, 805 [juris Rn. 41 f.] = WRP 2023, 678 – Lännen MCE).

…Der Senat hat allerdings in seinem Urteil „Parfümmarken“ entschieden, dass der Ort des für die internationale Zuständigkeit maßgeblichen schadensbegründenden Ereignisses im Sinne von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Unionsmarke – der Vorgängervorschrift zu Art. 125 Abs. 5 UMV – der Ort ist, an dem der Prozess der Veröffentlichung des Angebots durch den Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite in Gang gesetzt worden ist, und nicht der Ort, an dem die Internetseite abgerufen werden kann (BGH, Urteil vom 9. November 2017 – I ZR 164/16, GRUR 2018, 84 [juris Rn. 31] = WRP 2018, 77). Hieran hält er angesichts der vorgenannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union „AMS Neve u.a.“ und „Lännen MCE“ (EuGH, GRUR 2019, 1047; GRUR 2023, 805) nicht fest…

Danach kommt es für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte darauf an, ob sich die von der Klägerin beanstandete Werbung der Beklagten und ihre Verkaufsangebote an Verbraucher oder Händler richten, die sich in Deutschland befinden. Das ist hier der Fall. Die Beklagte betreibt ihre Internetpräsenz „b. .de“ unter der deutschen Top-Level-Domain „.de“. Der von der Klägerin konkret beanstandete Internetauftritt der Beklagten, wie er sich aus dem Anlagenkonvolut K1 ergibt, auf den der Unterlassungsantrag und die geltend gemachten Folgeansprüche Bezug nehmen, ist in deutscher Sprache gehalten und richtet sich damit ersichtlich an Verbraucher in Deutschland…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West