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OLG Koblenz: Werbung mit Spitzenstellungsbehauptungen für digitale Weiterbildungsprodukte mit Adjektiven „einfachste “&“effizienteste“ irreführend nach § 5 UWG, wenn nicht belegbar

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 8.Juli 2025 (Az.: 9 U 443/25) in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren. Die Beklagte hatte mit folgenden Angaben geworben:

„das einfachste und effizienteste Lernmanagementsystem“

„die einfachste & effizienteste LMS-Lösung“

Das Gericht sah eine Irreführung nach § 5 UWG und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Denn unstreitig hat die Verfügungsbeklagte eine entsprechende Spitzenstellung nicht inne. Den streitgegenständlichen irreführenden Angaben ist auch eine hinreichende wettbewerbsrechtliche Relevanz beizumessen. Eine solche ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG dann zu bejahen, wenn die irreführende Handlung geeignet ist, den Verbraucher oder – wie hier – sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 2022 – 9 U 591/22 -; EuGH, GRUR 2014, 196, 198, Rdnr. 38 – Trento Sviluppo/AGCM; BGH, GRUR 2019, 1202, 1204, Rdnr. 23 – Identitätsdiebstahl; Dreyer in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Auflage 2021, § 5, Rdnr. 338, m.w.N.; Ohly/Sosnitza-Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 5, Rdnr. 219). In der Regel kann aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden (vgl. Senat, a.a.O.; BGH, a.a.O.; GRUR 2008, 443, 446, Rdnr. 29 – Saugeinlagen; OLG Hamm, Urteil vom 13. März 2014 – 4 U 121/13 -, BeckRS 2014, 12984; Köhler/Feddersen-Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 5, Rdnr. 1.181). Anders verhält es sich nur dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite nur eine unwesentliche Bedeutung haben (vgl. Senat, a.a.O.; BGH, a.a.O., m.w.N.; BeckOK Fritzsche/Münker/ Stollwerck-Rehart/Ruhl/Isele, UWG, 28. Edition, Stand: 1. April 2025, § 5, Rdnr. 151, m.w.N.; Köhler/Feddersen-Bornkamm/Feddersen, a.a.O.).

Letzteres ist hier indes gerade nicht der Fall. Es entspricht nämlich der Lebenserfahrung, dass durch die in Rede stehenden Behauptungen das geschäftliche Ansehen der Verfügungsklägerin beeinträchtigt worden ist; denn die unrichtigen Werbeaussagen stellen gegenüber der Vielzahl ihrer Adressaten sowohl die Marktposition der Verfügungsklägerin als auch ihre Fähigkeit in Frage, denjenigen der Verfügungsbeklagten hinsichtlich Effizienz und Einfachheit zumindest gleichwertige Lernmanagement-Systeme anzubieten (vgl. insoweit auch BGH, NJW 1982, 2774, 2774 – Korrekturflüssigkeit). Die Berühmung mit einer Sonderstellung gehört im Übrigen zu den besonders schlagkräftigen Waffen im Marketing (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16. März 2006 – 2 U 147/05 -, juris, Rdnr. 38). Qualität und Güte sind zudem sowohl für Ruf und Wertschätzung einer Ware (und des Unternehmens, das sie herstellt oder vertreibt) als auch für den Kaufentschluss des Verbrauchers von größter Bedeutung (vgl. Ohly/Sosnitza-Ohly, UWG, 8. Aufl. 2023, UWG, § 5, Rdnr. 281)…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West