Du betrachtest gerade OLG Koblenz: § 14 II 3 Nr. 1 UWG und damit Ausschluss des sog. fliegenden Gerichtsstandes in UWG-Sache gilt für besonders missbrauchsanfälligen Verstöße gegen das UWG im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten
KI-generiertes Bild/Bild erstellt mit Adobe Firefly durch Prompting

OLG Koblenz: § 14 II 3 Nr. 1 UWG und damit Ausschluss des sog. fliegenden Gerichtsstandes in UWG-Sache gilt für besonders missbrauchsanfälligen Verstöße gegen das UWG im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten

So das Gericht in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren durch Beschluss vom 17. März 2026 (Az.: 9 U 1155/25). Im Rahmen der Frage der Zulässigkeit des Verfahrens hatte das Gericht sich auch mit der Frage zu beschäftigen, ob für alle Unterlassungsansprüche auch eine Zuständigkeit des Erstgerichts vorgelegen hatte. Dieses hatte sich für unzuständig erklärt und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Dieser Ansicht folgte das Gericht aber nur für die Streitgegenstände, die eine Handlung im sog. elektronischen Geschäftsverkehr zugrunde lag. In der Sache streiten die Parteien um verschiedene Angaben zu CBD-haltigen Ölen. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Für eine einschränkende Auslegung der durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs eingeführte Ausnahmevorschrift bleibt nach Auffassung des Senats kein Raum.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sollte der fliegende Gerichtsstand zur Verhinderung des Abmahnmissbrauchs abgeschafft werden. Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 19/12084) sah nur eine Ausnahme für geschäftliche Handlungen vor, die sich an einen örtlich begrenzten Kreis von Marktteilnehmern wendet. Nachdem dieser Entwurf auf erheblichen Widerspruch gestoßen war (vgl. BeckOK UWG/Scholz, 30. Ed. 1.10.2025, UWG § 14 Rn. 49 m.w.N.), wurde der fliegende Gerichtsstand beibehalten, jedoch mit der Einschränkung, dass er bei Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten keine Anwendung findet.

Der Gesetzgeber hat hierzu ausgeführt: „Die Einschränkung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung wird auf die in diesem Zusammenhang besonders missbrauchsanfälligen Verstöße beschränkt, die auf Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr begangen werden.“ (BT-Drs. 19/22238, 18).

Mit dem Ausschluss des fliegenden Gerichtsstands für Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten will der Gesetzgeber also diese besonders missbrauchsanfälligen Verstöße regeln (vgl. BeckOK UWG/Scholz, 30. Ed. 1.10.2025, UWG § 14 Rn. 56, beck-online).

Soweit mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung vielfach vertreten wird, der Gesetzgeber habe insoweit einen Ausschluss des fliegenden Gerichtsstands lediglich für solche auf Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr begangenen Verstöße herbeiführen wollen, die besonders missbrauchsanfällig seien, teilt der Senat diese Auffassung nicht.

Insoweit wird einerseits vertreten, dass die Vorschrift im Rahmen der teleologischen Reduktion mit Blick auf § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG nur Verstöße erfasse, die tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Rechtsverkehr anknüpften (LG Düsseldorf GRUR-RR 2021, 333 Rn. 8 ff.; GRUR-RR 2021, 330 Rn. 3; LG Frankfurt a.M, GRUR-RR 2021, 326 Rn. 24 ff.; LG Hamburg, GRUR-RS 2021, 29072 Rn. 2; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.10.2021 – 6 W 83/21 –, Rn. 18, juris; zust. GK/Lerach Rn. 163; Isele MMR 2021, 334; Omsels/Zott WRP 2021, 278 Rn. 73; Sosnitza GRUR 2021, 671, 677 f.; Wagner/Kefferpütz WRP 2021, 151 Rn. 36; Büscher WRP 2025, 273 Rn. 43; modifizierend Scherer WRP 2022, 1224 Rn. 38: über einen Gleichlauf mit § 13 Abs. 4 Nr. 1 hinaus nur Informations- und Kennzeichnungspflichten gerichtsstandsbegründend, die ausschließlich an ein Handeln in Telemedien anknüpfen).

Zur Begründung wird ausgeführt, (abmahn)missbrauchsanfällige Zuwiderhandlungen seien im Gesetzgebungsverfahren in Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten auf Telemedien gesehen worden. Dieser Befund sei gestützt auf die Erwägung, dass im Online-Handel Verstöße durch den Einsatz von Crawlern einfach und automatisiert festgestellt werden könnten und zahlreiche besondere Informationsverpflichtungen bestünden. Auf diese, von dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in den Blick genommene Fallgruppe beschränke sich dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 14Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG entsprechend ihr Regelungsbereich. (vgl. LG Düsseldorf GRUR-RR 2021, 333 Rn. 10). Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.10.2021 – 6 W 83/21 –, Rn. 18, juris). Eine textliche Angleichung von § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG an die Regelung in § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG sei aufgrund eines redaktionellen Versehens unterblieben (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2021, 326 Rn. 26). Eine andere Sichtweise sei nicht nur unzweckmäßig und unpraktikabel, sondern liefe auf die mit der abschließenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs gerade nicht gewollte weitgehende Abschaffung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung hinaus. Dieser käme bei einem am Wortlaut haftenden Verständnis von § 14 Abs.2 Satz 3 Nr. 1 UWG bei sich unter Nutzung moderner Kommunikationstechniken verbreiteten geschäftlichen Handlungen praktisch nicht mehr zum Zuge und führte zu sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen (LG Düsseldorf a.a.O.).

Nach anderer Ansicht (OLG Hamburg GRUR-RS 2023, 27442 Rn. 29 ff.) sollen von der Beschränkung des Wahlrechts aus § 14 Abs. 2 S. 2 UWG im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien jedenfalls diejenigen Fälle ausgenommen sein, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen sei (OLG Hamburg Urteil v. 07.09.2023 – 5 U 65/22, GRUR-RS 2023, 27442 Rn. 29).

Bereits der Umstand, dass Uneinigkeit darüber besteht, welche Einschränkungen dadurch veranlasst sein sollen, dass in der Begründung der Beschlussempfehlung zu § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG von „besonders missbrauchsanfälligen Verstößen“ die Rede ist (Auslegung entsprechend § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG / darüber hinaus nur Informations- und Kennzeichnungspflichten, die ausschließlich an ein Handeln in Telemedien anknüpfen / Ausnahmevorschrift nur dann nicht anzuwenden, wenn konkret nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen sei), zeigt, dass ein entsprechender vom ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift abweichender Wille des Gesetzgebers bereits nicht greifbar ist.

Dem Gesetzgeber stand bei Beschlussfassung über die Ausnahmevorschrift die in ihrem Wortlaut eindeutig abweichende Regelung des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG, die auf „im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien“ (jetzt: digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes) „begangene(n) Verstöße(n) gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten“ ausdrücklich Bezug nimmt, vor Augen. Dennoch hat die Ausnahmevorschrift mögliche Einschränkungen nicht übernommen. Schon allein deshalb verbietet sich eine entsprechende teleologische Einschränkung (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 2021, 984 Rn. 22 und GRUR 2022, 183 Rn. 33; LG Köln, GRUR-RS 2021, 36826; LG Berlin GRUR-RS 2021, 36827; LG München I GRUR-RS 2021, 20613; LG Stuttgart MMR 2022, 151; Köhler/Feddersen/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 14 Rn. 21a „dürfte … abzulehnen sein; BeckOK UWG/Scholz, 30. Ed. 1.10.2025, UWG § 14 Rn. 60; MüKoUWG/Ehricke/Könen, 3. Aufl. 2022, UWG § 14 Rn. 83 f.).

Von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers ist insoweit nicht auszugehen. Auch bei Neufassung der Vorschrift im Rahmen des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze (BGBl. 2024 I Nr. 149) mit Wirkung ab dem 14.05.2024 hat der Gesetzgeber eine entsprechende Anpassung des Wortlauts nicht vorgenommen, obwohl die Argumentation zur einschränkenden teleologischen Auslegung der Vorschrift zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West