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BGH: Beauftragtenhaftung des Werbenden für Handlungen eines Dritten, der mit Werbemaßnahme betraut wurde, nach § 8 II UWG greift auch dann, wenn auf bereitgestellte Informationen durch Dritten zurückgegriffen wird

So das Gericht in seinem Urteil vom 11. März 2026 (Az.: I ZR 28/25) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wettbewerbsverbandes mit einem Versandhandelsunternehmen. Dieses hatte Haushaltselektrogeräte waren unter Nutzung von sog. Google Ads auf einer Kleinanzeigenplattform beworben worden, ohne die erforderlichen Angaben zu den Energieeffizienzklassen vorzunehmen. Das Gericht hob die vorherige Entscheidung des OLG Bamberg auf und verwies an dieses zur Neuentscheidung über die geltend gemachten Inhalte des Unterlassungsanspruchs. Eine grundsätzliche Haftung nach § 8 II UWG zu Lasten des Versandhandelsunternehmen nahm das Gericht an. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„..Nach diesen Maßstäben ist Google hinsichtlich der zwei beanstandeten Werbeanzeigen Beauftragte der Beklagten im Sinn des § 8 Abs. 2 UWG (ebenso LG Stuttgart, MD 2023, 1049 [juris Rn. 30]; LG Hamburg, Urteil vom 2. Juli 2024 – 406 HKO 13/23, juris Rn. 14).

(1) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte mit Google eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen, nach der sie Google laufend bestimmte Informationen zu von ihr angebotenen Produkten übermittelt, die Google für werbliche Informationen auf eigenen Internetseiten oder Webseiten des Google-Partnernetzwerks platziert. Die Beklagte bezahlt für jeden Klick auf diese Werbemittel eine vereinbarte Vergütung an Google. Die Auswahl der Kanäle, der Umfang und der Inhalt der Werbeanzeigen liegen in der alleinigen Entscheidungsgewalt von Google.

(2) Mit der so ausgestalteten Kooperationsvereinbarung hat die Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ihren Geschäftsbetrieb erweitert, indem sie die grundsätzlich ihr obliegende Aufgabe der Bewerbung ihres Produktangebots im Wege einer arbeitsteiligen Organisation – wenigstens zu einem Teil – an Google delegiert hat. Dabei ist entscheidend, dass sich die Kooperationsvereinbarung als (entgeltliche) Beauftragung von Google durch die Beklagte mit der Bewerbung ihrer Produkte darstellt und die Beklagte Google die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt. Der Streitfall unterscheidet sich damit von einer Werbung über Affiliate-Links, wie sie der Entscheidung „Haftung für Affiliates“ zugrunde lag. Dort fehlte es – anders als im Streitfall – bereits an jeglicher „Beauftragung“ im Sinn einer Auslagerung von eigenen Tätigkeiten (vgl. BGH, GRUR 2023, 343 [juris Rn. 27]- Haftung für Affiliates). Das Kooperationsverhältnis dient auch nicht bloß der Ermöglichung eines eigenen (Provisions-)Geschäfts von Google. Vielmehr wird Google durch die Veröffentlichung der beanstandeten Anzeigen aufgrund der Kooperationsvereinbarung mit der Beklagten wie eine Werbeagentur tätig, die in der Regel als Beauftragte im Sinn von § 8 Abs. 2 UWG anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1972 – I ZR 19/72, GRUR 1973, 208 [juris Rn. 17] = WRP 1973, 23 – Neues aus der Medizin). Wie eine klassische Werbeagentur bietet Google im Rahmen der Beauftragung durch die Beklagte zwar eine eigene Dienstleistung an, schaltet die Werbeanzeigen aber für das Produktangebot der Beklagten. Der Google dabei verbleibende Spielraum betreffend Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Werbung steht einer Anwendung von § 8 Abs. 2 UWG nicht entgegen, sondern verdeutlicht, dass Google mit der Kooperationsvereinbarung Funktionen übernommen hat, die dem werbenden Unternehmen im Regelfall selbst obliegen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 – I ZR 228/88, GRUR 1990, 1039 [juris Rn. 24] = WRP 1991, 79 – Anzeigenauftrag). Soweit die Besonderheiten der digitalen Werbung im Internet größere Spielräume – zum Beispiel bei der Platzierung der Anzeigen – eröffnen, führt dieser Umstand nicht aus der Erweiterung des Geschäftsbetriebs der Beklagten im Sinn des § 8 Abs. 2 UWG heraus…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West