So das Gericht in seinem Urteil vom 11. März 2026 (Az.: I ZR 106/25) und damit wies das Gericht die Revision gegen das Urteil des OLG Hamm zurück. Aus der bisher nur vorliegenden Pressemitteilung lässt sich entnehmen, dass die Richter am BGH auch nicht mit Flüssigkeit befüllte Ersatztanks als „Behältnisse“ einstuft und daher auch von den Verbotsvorschriften § 10 III, IV JuSchG umfasst sieht.

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