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BGH: nicht befüllte Ersatz-Tanks für E-Zigaretten fallen unter Vorschriften für Jugendschutz – Verkauf und Versand ohne Sicherstellung der Übergabe an volljährigen Personen ist Verstoß gegen § 3a UWG

So das Gericht in seinem Urteil vom 11. März 2026 (Az.: I ZR 106/25) und damit wies das Gericht die Revision gegen das Urteil des OLG Hamm zurück. Aus der bisher nur vorliegenden Pressemitteilung lässt sich entnehmen, dass die Richter am BGH auch nicht mit Flüssigkeit befüllte Ersatztanks als „Behältnisse“ einstuft und daher auch von den Verbotsvorschriften § 10 III, IV JuSchG umfasst sieht.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West