So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 5. März 2026 (Az.: C ‑564/24) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen des KG Berlin. Hintergrund sind Gerüstbauleistungen, bei dem ein Architekt dem Verbraucher bei Beauftragung und Vertragsabschluss mit dem Gerüstbauer behilflich war. Es wurde der Widerruf erklärt. Dies ist auch grundsätzlich möglich, so das Gericht. Es führt in den Entscheidungsgründen unter den Rn. 48-49:
„…Insoweit ist zum einen, wie der Generalanwalt in Nr. 29 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, der Umstand, dass ein Verbraucher wie im Ausgangsverfahren von einem Unternehmer, im vorliegenden Fall einem Architekten, bei der Anbahnung und dem Abschluss eines Vertrags zwischen diesem Verbraucher und einem anderen Unternehmer unterstützt wurde, nicht geeignet, die oben in Rn. 44 genannte unterlegene Position des Verbrauchers gegenüber dem anderen Unternehmer in Frage zu stellen, und dies selbst wenn der Unternehmer, der ihn unterstützt hat, den Kontakt zwischen ihm und dem anderen Unternehmer angebahnt und auf den Inhalt des Vertrags Einfluss genommen hat.
Zum anderen ist, wie oben in Rn. 45 ausgeführt, der Begriff „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen, dass er objektiven Charakter hat und unabhängig ist von den konkreten Kenntnissen, die die betreffende Person haben mag, oder den Informationen, über die sie tatsächlich verfügt. Somit ist der Umstand, dass eine solche Person von einem Unternehmer unterstützt wurde, weder geeignet, ihre Verbrauchereigenschaft in Frage zu stellen, noch bedeutet dies im Übrigen, dass dem betreffenden Vertrag ein gewerblicher oder beruflicher Zweck beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2015, Costea, C‑110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21 und 25 bis 27)…“
