So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 5. März 2026 (Az.: C ‑564/24) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen des KG Berlin. Hintergrund sind Gerüstbauleistungen, bei dem ein Architekt dem Verbraucher bei Beauftragung und Vertragsabschluss mit dem Gerüstbauer behilflich war. Es wurde der Widerruf erklärt, nach dem das Gerüst für die an einem Gebäude vorliegenden Arbeiten genutzt worden war. Die Richter am EuGH
Es führt in den Entscheidungsgründen unter der Rn.70 aus:
„Der Nachweis einer missbräuchlichen Praxis setzt zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Voraussetzungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen aus der Unionsregelung resultierenden Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für seine Erlangung künstlich geschaffen werden (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 285).“
Es kommt somit auf den Einzelfall an, ob sowohl die objektiven Umstände erfüllt sind als auch das benannte subjektiven Elemente. Zu letzterem führt das Gericht in Rn.81 aus:
„Sollte dies der Fall sein, hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob ein subjektives Element, bei dem es sich trotz der vom vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel um eine notwendige Voraussetzung für die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis im Sinne der oben in den Rn. 69 und 70 angeführten Rechtsprechung handelt, seitens des Verbrauchers vorliegt. Insoweit können Anhaltspunkte von Bedeutung sein, die darauf hindeuten, dass der Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts vom Verbraucher absichtlich allein zu dem Zweck gewählt wurde, um den vollen Nutzen aus der vom Unternehmer vollständig oder fast vollständig erbrachten Leistung ziehen zu können, ohne hierfür als Gegenleistung irgendeine Vergütung zu schulden…“
