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LG Hamburg: Online-Flugvermittlungsportal handelt irreführend nach § 5 UWG, wenn es einen pauschalen Durchschnittswert einer anfallenden Servicegebühr für Aufgabegepäckstücke angibt

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 30. Dezember 2025 (Az.: 327 O 27/25) in einem Rechtsstreit zwischen einer Fluggesellschaft und dem Betreiber des Online-Flugvermittlungsportals. In dem Gerichtsverfahren waren zwei wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht worden. Einer betraf die Angabe der Servicegebühr. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils dazu aus:

„..Der Klägerin steht auch hinsichtlich der Angabe eines pauschalen Durchschnittswerts ihrer Servicegebühr für Aufgabegepäckstücke ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu.

Die von der Beklagten getätigte Angabe des Durchschnittswertes erzeugt beim Kunden mangels jeglicher Einschränkung die Vorstellung, dass dies der Durchschnittswert der Servicegebühr der Beklagten für Aufgabegepäckstücke aller buchbaren Gewichtsklassen ist. Diese Vorstellung entspricht nicht der Wahrheit, da sie nur für Aufgabegepäck bis 20 kg zutrifft, während die tatsächlich erhobenen Servicepauschalen bei schwereren Gepäckstücken bis zu 74,56 € betragen und im Mittel aller Gewichtsklassen rund 42,60 € ausmachen. Das Argument der Beklagten, die Angabe des Durchschnittswerts für Gepäckstücke bis 20 kg entspreche dem typischen Gepäckverhalten der Mehrheit der Kunden, die überwiegend kleine Gepäckstücke bis 20 oder 30 kg buchten, verfängt nicht. Wenn schon ein Durchschnittswert angegeben wird, muss dieser sich entweder auf sämtliche Gewichtsklassen beziehen oder eine erläuternde Einschränkung enthalten, damit er für die Kunden einen zutreffenden Aussagewert hat. Die Angabe des unzutreffenden Durchschnittswerts ist auch geeignet, die geschäftliche Entscheidung der Kunden dahingehend zu beeinflussen, ungeachtet ihrer Gepäckmenge über die Beklagte zu buchen.

Ob daneben insofern auch ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 S. 3, 4 LVO vorliegt, kann angesichts der Irreführung über die Servicegebühr erneut dahinstehen…“

Hinweis des Autors:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und das Berufungsverfahren wird vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht unter dem Az.: 15 U 2/26 geführt.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West