So unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 18. Februar 2026 (Az.: 34 Wx 36/26 e) und damit erfolgender Zurückweisung einer Beschwerde gegen die nicht durchgeführte Grundbucheinsicht eines vermeintlichen Interessenten an einem Grundstück. Neben sachenrechtlichen Rechtsgrundlagen nahm das Gericht auch zu datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen Stellung. In den Entscheidungsgründen führt es aus:
„…Weder das Bundesdatenschutzgesetz noch die Datenschutzgesetze der Länder sind auf die Grundbucheinsicht anzuwenden, da insoweit die Regelungen in der GBO vorrangig sind (Bauer/Schaub/Maaß § 12 Rn. 5; KEHE/Keller GBR 9. Aufl. § 12 Rn. 3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht ihm ein Auskunftsanspruch auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zu. Diese Norm betrifft die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen in Gestalt der Grundlagen, auf die sich eine Verarbeitung personenbezogener Daten stützen darf und muss (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit 54. Ed. DS-GVO Art. 6 Vorbem.), stellt aber selbst keine Grundlage für die Weitergabe von Daten an Dritte dar…“
