So das Gericht in seinem Urteil vom 7. Januar 2026 (Az.: VIII ZR 62/25) in einem Rechtsstreit rund um die Folgen eines erklärten Widerrufs aus einem Fernabsatzvertrag. Das beklagte Unternehmen verwendete für den Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen eine Widerrufsbelehrung, die nicht wortwörtlich dem Anhang 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB entsprach und somit sich nicht auf den Schutz dieses Anhang 1 berufen konnte. Es wurden in der selbst gestalteten Widerrufsbelehrung folgende Formulierungen verwendet:
„Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen.“
„Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist“
Überdies wurde darüber informiert, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rück-sendung der Ware zu tragen habe. Weitergehende und damit detaillierte Angaben zu den Kosten der Rücksendung wurden nicht im Rahmen der Information zum Widerrufsrecht benannt.
Der auf Rückzahlung des Kaufpreises klagende Kläger hatte am 21. Mai2023 per E-Mail den Widerruf erklärt, nachdem am 6. Dezember 2022 das betreffende Kraftfahrzeug übergeben worden war. Die Richter des BGH sahen entgegen der Vorinstanz keinen fristgerechten Widerruf, da die verwendete Information zum Widerrufsrecht trotz der Abweichungen von der Anlage 1 inhaltlich und damit rechtlich möglich war, da auch abstrakte Formulierungen eine ausreichende Information zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen seien. Daher war auch eine verlängerte Widerrufsfrist nach § 356 III 2 BGB nicht gegeben.
Das Gericht führt zur Begründung in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht nicht entgegen, dass die Widerrufsbelehrung einleitend das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers („Wenn Sie ein Verbraucher sind…“) und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft (dazu nachfolgend unter 1). Ebenso wenig hindert es das Anlaufen der Widerrufsfrist, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung dem Käufer zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine – zumindest schätzungsweise – Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat (dazu nachfolgend unter 2). Bereits mit den vorgenannten Senatsbeschlüssen vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 28 f.) und vom 22. Juli 2025 (VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147 Rn. 14 ff., 28 ff.) hat der Senat entschieden, dass die hier verwendete Widerrufsbelehrung auch hinsichtlich der vorgenannten Gesichtspunkte offenkundig nicht zu beanstanden ist…
(1) Die Beklagte hat den Kläger über das Bestehen des Widerrufsrechts informiert, indem sie an die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts nach Maßgabe des § 312g Abs. 1 BGB angeknüpft hat. Zwar hat die Beklagte dabei nicht die Formulierung der Muster-Widerrufsbelehrung verwendet („Sie haben das Recht…“). Dazu war sie jedoch nicht verpflichtet. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A der Verbraucherrechterichtlinie gemäß deren Art. 6 Abs. 4 den allgemeinen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie systematisch nachgelagert und schon deshalb nicht geeignet, den Inhalt einer Widerrufsbelehrung, die sich der Muster-Widerrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig bedient, zu definieren (Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2025 – VIII ZR 5/25, aaO Rn. 21; vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24, aaO Rn. 8).
(2) Damit ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die von der Beklagten verwendete Belehrung darüber, dass das Widerrufsrecht dem „Verbraucher“ zusteht, hinreichend. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, war die Beklagte nicht gehalten, im Einzelfall zu prüfen, ob der Kläger als Adressat der Widerrufsbelehrung vorliegend Verbraucher oder Unternehmer ist (Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27; vom 22. Juli 2025 – VIII ZR 5/25, aaO Rn. 22). Es erschließt sich im Übrigen auch nicht, wie es der Beklagten möglich sein sollte, die Verbrauchereigenschaft eines Käufers – sofern es sich um eine natürliche Person handelt – zu prüfen. Die vom Berufungsgericht geäußerte Annahme, die Beklagte könne im Rahmen des Bestellprozesses jeweils abfragen, ob der Vertrag zu Zwecken geschlossen werde, die überwiegend weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Käufers zuzurechnen seien, führt nicht weiter. Auch bei einer solchen Abfrage, die der Käufer mit einer Selbstauskunft zu beantworten hätte, obläge die entsprechende Beurteilung letztlich ihm selbst, so dass für den Verbraucherschutz – worauf die Revision zu Recht hinweist – nichts gewonnen wäre (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 – VIII ZR 5/25, aaO Rn. 23 mwN).
(3) Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung auf das Bestehen eines Widerrufsrechts im Falle der ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ist ebenfalls ausreichend. Es obliegt dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, anhand der Umstände des Einzelfalls selbst zu beurteilen, ob er ausschließlich derartige Mittel verwendet hat (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 – VIII ZR 5/25, aaO Rn. 24 mwN). Zwar mag diese Beurteilung im Einzelfall für den Verbraucher – etwa im Fall einer durchgeführten Probefahrt – mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein, dies ändert an den vorstehenden Erwägungen jedoch nichts. Denn der Unternehmer muss bei seiner Widerrufsbelehrung nicht genauer formulieren als der Normgeber selbst (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 21. Februar 2017 – XI ZR 381/16, NJW-RR 2017, 886 Rn. 14 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 23 [zum Fernabsatzvertrag]; Beschlüsse vom 21. Januar 2025 – XI ZR 560/20, NJW-RR 2025, 431 Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 22. Juli 2025 – VIII ZR 5/25, aaO)…
