So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 27.November 2025 (Az.: 15 O 15/24) in einem Rechtsstreit, in dem unter anderem auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht worden war. Das Gericht begründet unter anderem wie folgt:
„…Daran gemessen erachtet die Kammer hier einen Schadensersatzbetrag von 5.000 EUR für angemessen. Es handelt sich bei dem festgestellten Datenschutzverstoß um eine schwere Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, da das gesamte, höchstpersönliche Internetnutzungsverhalten betroffen ist (vgl. oben). Dabei handelt es sich auch nicht nur um eine punktuelle, zeitlich begrenzte rechtswidrige Maßnahme der Beklagten, sondern um einen sich über einen großen, mehrjährigen Dauerverstoß gegen grundlegende Rechte nach der DSGVO. Dieser Verstoß betraf auch Daten, die einen hohen Marktwert haben. Überzeugend führt hierzu das Landgericht Leipzig aus:
„(…) Für den Wert der Daten für die Beklagte hat das Gericht auf die Feststellungen des BKartA (Beschl. v. 2.5.2022, Az. B 6-27/21, BeckRS 2022, 47486 Rn. 432) zurückgegriffen. Demnach verfügt die Beklagte im Bereich der sozialen Medien über eines der führenden Werbeangebote. Im Jahr 2020 erzielte die Beklagte 86 Mrd. USD an Werbeeinnahmen, im Jahr 2021 bereits 115 Mrd. USD. Der Gesamtumsatz betrug im Jahr 2021 118 Mrd. USD, sodass der Anteil der Werbeeinnahmen einen Anteil i.H.v. 97 % ausmachte (BKartA a.a.O., Rn. 7). Die Werbung wird hierbei überwiegend personalisiert geschaltet und basiert auf einem individuellen Zuschnitt für den jeweiligen Nutzer. Es soll dem Nutzer die Werbung angezeigt werden, die die ihn aufgrund seines persönlichen Konsumverhaltens, seiner Interessen und seiner Lebenssituation interessieren könnte (BKartA a.a.O., Rn. 53). Will ein Nutzer keine personalisierte Werbung angezeigt bekommen, hat er die Möglichkeit eine solche Option gegen Zahlung eines monatlichen Beitrags auszuwählen. Ausgehend hiervon hat sich das Gericht davon überzeugt, dass der Wert von Daten für das Geschäftsmodell der Beklagten unerlässlich ist und dass die von der Beklagten gesammelten Daten einen erheblichen Wert für diese haben – auch wenn sie die Daten nach dem insoweit zulässigen Bestreiten nicht für Werbezwecke nutzt. Der finanzielle Wert eines einzigen Nutzerprofils, in dem sämtliche Daten über die Person gespeichert sind, ist für Teilnehmer datenverarbeitender Märkte enorm. Dass die Wertbemessung auch der Wahrnehmung in der Gesellschaft entspricht, bestätigen diverse Studien (siehe nur die Studie „Der Wert persönlicher Daten – Ist Datenhandel der bessere Datenschutz?“, Berlin, 2016, im Auftrag des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz; Infografik „Preis, den Erwachsene in den USA für personenbezogene Daten aufrufen würden (in US-Dollar)“, Statista mit Quelldaten von Morning … Consult aus dem Jahr 2019, abgerufen unter https://cdn.statcdn.com/Infographic/images/normal/18449.jpeg). Es erschiene im Übrigen nicht zeitgemäß, einzelne Daten als belanglos einzustufen, da es dem vorliegenden Datenschutzverstoß gerade immanent ist, dass die für sich genommen abstrakten Daten erst in der Gesamtschau, d.h. nach Verbindung zu einem Persönlichkeitsprofil, ihr vollständiges Nutzungspotenzial entfalten (vgl. Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 82 Rn. 18b, beck-online).“(LG Leipzig Endurteil vom 4. Juli 2025 – 5 O 2351/23 -, GRUR-RS 2025, 15264, Rn. 85)…“
Hinweis des Autors:
Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages ist das Urteil nicht rechtskräftig.
