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LG München I: Verstoß gegen § 5 DGG und § 5a UWG, wenn E-Mail-Adresse in Impressum über automatische Antwort nur auf andere Kommunikationswege verweist & selbst nicht zur Kommunikation genutzt wird

So das Gericht in seinem Endurteil vom 25. Februar 2025 (Az.: 33 O 3721/24) in einem Rechtsstreit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. gegen einen Anbieter für Dienste im Bereich Internet-Performance und Cyber-Sicherheit. Dieser hatte im Impressum eine E-Mail-Adresse verwendet, bei der nach der Versendung einer E-Mail eine automatische Antwort versendet wurde. Dabei wurde auf andere Kommunikationswege hingewiesen. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die Beklagte verwendet vorliegend eine Email-Adresse, über die standardmäßig die oben zitierte Antwort versandt wird. Sie enthält damit an vorderster Stelle die Aussage, dass kein Kontakt über diese Email-Adresse möglich ist. Sofort nach der Anrede heißt es, dass Support-Anfragen über diese Email-Adresse nicht mehr beantwortet werden „we are no longer accepting Suport requests at this email address“. Damit schließt die Beklagte jede Möglichkeit der Kommunikation über diese Email-Adresse bereits nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Email aus. Dies deckt sich mit den ausführlichen Hinweisen zu anderen Kommunikationstools, die die Beklagte in der Email im Folgenden nennt. Der Frager wird dorthin umgelenkt.

Der Einleitungssatz wird im letzten Satz der Email noch einmal bestätigt, in dem der Fragende darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine automatische Antwort handelt und er, falls er weitere Hilfe benötigt, sich an das Support Portal wenden solle, „This is an automated response. If you need further assistance, please visit our Suppourt Portal.“

Eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit der Beklagten ist damit über die genannte Email-Adresse nach deren eigenem Inhalt ausdrücklich nicht möglich. Der Frager kann die Antwort-Email nämlich nur dahingehend verstehen, dass er auf eine der anderen, in der Email genannten Kommunkationswege zurückgreifen soll. Der Wortlaut der Email lässt für ihn keinen anderen Schluss zu, als dass seine Anfrage nicht bearbeitet wird, da generell Anfragen über die genannte Email-Adresse nicht beantwortet werden. Diese Aussage rahmt die Antwort-Email quasi ein, damit beim Anfragen auch nicht der leiseste Verdacht, seine Anfrage sei irgendwie inhaltlich behandelt worden, entstehen kann…“

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