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BGH: Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern zur Behandlung durch Unterspritzung mit Hyaluronsäure ist Verstoß gegen § 11 I 3 Nr. 1 HWG, da operativ plastischer-chirurgischer Eingriff

So das Gericht in seinem Urteil vom 31.Juli 2025 (Az.: I ZR 170/24) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Verbraucherverbandes mit einem Unternehmen, dass entsprechende Leistungen anbietet und dazu auch entsprechende Vorher-Nachher-Bilder zur Bewerbung verwendet hatte. Zu Unrecht, wie das Gericht nunmehr entschieden hat. Das Gericht führt unter anderem zur Begründung in den Entscheidungsgründen aus:

„…Die Revision vermag auch nicht mit Erfolg auf einen dem weiten Begriffsverständnis entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers zu verweisen. Nach der Gesetzesbegründung sollten durch die Einfügung des Begriffs des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs in § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG aF Schönheitsoperationen in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerberechts einbezogen werden, um suggestive und irreführende Werbung hierfür zu verbieten und zu vermeiden, dass sich Personen unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzen. Als Beispiele für schönheitschirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit werden Brustvergrößerungen durch Implantate oder die Fettabsaugung zur Veränderung der Körperform genannt (s. Begründung des Entwurfs eines 14. Gesetzes der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, BT-Drucks. 15/5316, S. 46). Diese Aufzählung von operativen Eingriffen ist lediglich beispielhaft und nicht abschließend, so dass sie sich für einen entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers nicht anführen lässt. Die Revisionserwiderung weist zudem zu Recht darauf hin, dass die im Streitfall zu beurteilende Behandlungsmethode ebenfalls einen invasiven Eingriff darstellt, bei dem mittels einer Kanüle eine Substanz in den Körper eingebracht wird…“

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