Auch ein Link auf die Produktdetailseite hilft da nicht weiter, so das Gericht in seinem Urteil vom 7.Januar 2025 (Az.: 6 HK O 28/24) in einem Klageverfahren rund um einen Unterlassungsanspruch, der durch einen qualifizierten Wirtschaftsverband gegen einen Onlinehändler geltend gemacht worden war. Dieser hatte auf der Bestellabschlusseite keine Angaben zur Zusammensetzung vorgenommen und nur auf die Produktdetailseite verlinkt. Das Gericht führt zur Begründung in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Denn die Beklagte als Unternehmerin hat durch das abgemahnte Verhalten ihre Pflicht verletzt, dem Verbraucher unter anderen die Informationen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, in dem für das Kommunikationsmittel und für die Ware angemessenen Umfang, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen.
Bei dem Material des Schals handelt es sich um eine wesentliche Eigenschaft der Ware im Sinne des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB. Für den durchschnittlichen Verbraucher ist es von erheblichem Interesse zu erfahren, welche Faserzusammensetzung ein beworbenes Kleidungsstück aufweist, um dessen Wert, sowie Trageeigenschaften, Verträglichkeit und Reinigungsmöglichkeiten beurteilen zu können (OLG Hamm, Beschluss vom 14. März 2017, Az.: 4 W 34/16, 4 W 35/16; juris). Das sieht offensichtlich auch die Beklagte selbst so. Denn anders ist nicht zu erklären, warum auch die Beklagte das Material der Kleidung mit der – irreführenden – Angabe, dass der streitbefangene Schal aus Seide bestehe, indem sie ihr Produkt als „VIP Seidenschal“ bezeichnet, herausstellt. Mit der Bezeichnung „VIP“- Schal in offensichtlicher Anspielung auf entsprechende privilegierte – und damit auch gegenüber dem Durchschnitt deutlich teurere – Bereiche in einem Sportstadion – wie auch beim F.C. H. – in Verbindung mit einem nach allgemeiner Ansicht besonders edlen Material (Seide) wird im potentiellen Käufer die Illusion einer Zugehörigkeit zu einem privilegierten Personenkreis geweckt. Nach den eigenen Vorstellungen der Beklagten ist die hervorgehobene Angabe des vermeintlichen Materials des Schals, nämlich Seide, damit ein wesentliches Argument, den Verbraucher vom Kauf des Produktes zu überzeugen. Ihre Einlassung, dies interessiere den Käufer nicht, steht daher im Widerspruch zu ihrem werblichen Handeln. Ansonsten ist kein Grund ersichtlich, warum das Produkt mit einem Materialhinweis beworben wird. Es ist offensichtlich, dass damit zumindest unterschwellig das Qualitätsgefühl des interessierten Personenkreises angesprochen werden soll, dem hier für kleines Geld ein zumindest der Bezeichnung nach äußerst hochwertiges Produkt angeboten wird, eine – nicht existierende – Zugehörigkeit (“VIP“) vorgegaukelt und das damit getäuscht wird. Es handelt sich demnach auch aus Sicht der Beklagten um eine wesentliche – allerdings nicht vorhandene – Eigenschaft des Schals.
Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Das ist vorliegend schon deshalb der Fall, weil der Käufer hier getäuscht wird. Die Informationen stehen zudem nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung. Nicht ausreichend ist die Ausgestaltung der Informationen auf der Website der Beklagten. Das Vorenthalten der Informationen zur Textilfaserzusammensetzung unmittelbar vor dem Kaufabschluss ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei den gebotenen Informationen möglicherweise nicht getroffen hätte (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018, Az.: I ZR 73/17 – „Jogginghosen“). Ob der Verbraucher bereits im Verlauf des Bestellvorgangs die Materialeigenschaft des Produktes überprüft hat, kann dahinstehen, da die wesentlichen Eigenschaften unmittelbar vor der Bestellung angegeben werden müssen. Ob die Produktbezeichnung auf der Bestellseite verlinkt war, kann dahinstehen, weil eine Verlinkung keine unmittelbare Angabe der wesentlichen Eigenschaften darstellt.
Das Vorenthalten der als wesentlich zu wertenden Information zur Materialzusammensetzung ist auch erheblich im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG. Gegenteiliges ist weder erkennbar noch vorgetragen…“
Hinweis des Autors:
Das Urteil ist nicht rechtskräftig und das Berufungsverfahren beim OLG Rostock unter dem Az.: 1 U 19/25 anhängig.