Datenschutzrecht

LG Traunstein: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gegen SCHUFA, wenn Anspruch nicht hinreichend dargelegt und bewiesen werden kann

So das Gericht in seinem Endurteil vom 22. Mai 2024, Az.: 6 O 2465/23. In dem Rechtsstreit waren verschiedene, durch den Kläger geltend gemachte Ansprüche streitig. Unter anderem hatte der Kläger mindestens 5.000 EUR Schadensersatz auf Basis von behaupteten Datenschutzrechtrechtsverletzungen begehrt. Das Gericht wies die Datenschutzrechtsverletzung als nicht bestehend zurück. Hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO führt Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO bzw § 21 AGG oder § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Höhe von mindestens 5.000 €. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO besteht nicht, da die Beklagte keine datenschutzrechtlichen Vorgaben bei ihrem Scoring-Verfahren verletzt hat. Darüber hinaus hat die Klägerin ohnehin nicht dargelegt, dass ihr durch die Beauskunftung der Beklagten konkret ein Schaden entstanden ist. Die Klägerin ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig. Pauschal stützt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auf wirtschaftliche Nachteile aufgrund der Ablehnung von Vertragsabschlüssen infolge der Beauftragung durch die Beklagte. Als Beispiel führt die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 12.03.2024 lediglich wieder die Ablehnung des Kreditantrag durch die … S.A. (Anlage K 12 a) an. Trotz entsprechender Ankündigung und obwohl diese Thematik ausführlich in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, hat die Klägerin keine weiteren Ablehnungsentscheidungen, bei denen die Auskunft durch die Beklagte maßgeblich für die Entscheidung war, vorgelegt. Auch die als Anlage K 12 war vorgelegte Kreditablehnung kann nach Überzeugung des Gerichts wie bereits ausgeführt nicht wesentlich auf eine entsprechende Auskunft durch die Beklagte gestützt worden, sondern auf negative Erfahrungen der Bank mit der Klägerin im Hinblick auf deren Zahlungsfähigkeit.

Weitere Anspruchsgrundlagen kommen aufgrund des Anwendungsvorrangs der datenschutzrechtlichen Regelungen nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 27. Juli 2020, Az. VI ZR 405/18, BeckRS 2020, 23312, Rz. 64)…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung Berufung eingelegt worden ist.

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