Datenschutzrecht

BFH: Streitwert für Auskunftsanspruch nach Art.15 DSGVO ist unter Anwendung von § 52 I GKG grundsätzlich bei 5.000 EUR

Anders kann dies sein, wenn ein Antrag für einen anderen Streitwert durch das individuelle Vorbringen des Klägers gerechtfertigt ist. So das Gericht in seinem Beschluss vom 15. Mai 2024 (Az.: IX S 14/24). Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„..In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Streitwert des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert (§ 47 Abs. 3 GKG). Er entspricht regelmäßig dem Streitwert des vorangegangenen Klageverfahrens. Maßgebend ist der im Urteil des FG wiedergegebene Klageantrag, wie er in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt worden ist (BFH-Beschluss vom 29.02.2012 – IV E 1/12, Rz 9, m.w.N.)…

Der grundsätzliche Ansatz des Auffangstreitwerts von 5.000 € in Verfahren, in denen Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht werden, entspricht im Übrigen der finanzgerichtlichen und der von den Obergerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertretenen Rechtsprechung (vgl. FG Köln, Urteil vom 14.12.2023 – 2 K 129/20; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2021 – 16 K 11306/19; Oberverwaltungsgericht ‑‑OVG‑‑ für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.12.2023 – 1 LZ 413/21 OVG, Rz 27; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.03.2023 – 3 L 108/22.Z, Rz 25; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 10.01.2023 – 1 LA 420/21, juris, Rz 54; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.06.2019 – 11 LA 274/18, Rz 56)…“

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