So das Gericht in seinem Beschluss vom 26. April 2024 (Az.: 6 W 84/22) im Rahmen eines Ordnungsmittelverfahrens. Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens wurde um Testhinweiswerbung auf deutschen Angebotsseiten einer Verkaufsplattform gestritten. Diese wurden dann auch nach Verurteilung beseitigt. Die Darstellungen in anderen Sprachen (Englisch, Niederländisch, Polnisch und Tschechisch), erstellt durch automatisierte Übersetzungen blieben bestehen. Darum wurde ein Ordnungsmittelantrag gestellt. Jedoch sieht das OLG keinen Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsverbot, da ein kerngleicher Verstoß nicht vorliegt. Es führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Das Landgericht hat seinen Erwägungen bei Erlass der einstweiligen Verfügung das Verkehrsverständnis der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise zugrunde gelegt, an die sich die angegriffene Werbung mit Testurteilen der Stiftung Warentest gerichtet hat. Für eine Beurteilung des Verständnisses der in Deutschland lebenden englisch-, niederländisch-, polnisch- und tschechisch-sprachigen Verkehrskreise, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, um die deutschen Seiten ausreichend zu verstehen und denen deshalb die Möglichkeit geboten wird, zu den fremdsprachigen Angebotsseiten zu gelangen, bestand nach dem Vortrag in den Schriftsätzen bei Erlass der einstweiligen Verbotsverfügung kein Grund. Hinzu kommt, dass kein Anlass zu der Annahme besteht, dass die jeweiligen fremdsprachigen Verkehrskreise mit eingeschränktem Verständnis der deutschen Sprache im Inland einen erheblichen Anteil gegenüber den allgemeinen deutschsprachigen Verkehrskreisen bilden.
Bei den fremdsprachigen Ausgaben der Angebotsseiten ist dies anders. Sie richten sich nicht an das allgemeine deutschsprachige Publikum, sondern allein an die jeweiligen fremdsprachigen Teile der allgemeinen Verkehrskreise.
Ob dies unschädlich sein könnte, wenn klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Verständnis dieses Teils der Verkehrskreise vom allgemeinen Verkehrsverständnis nicht abweicht, oder ob schon diese Feststellung nur bei Erlass des Verbotstitels geprüft werden darf, kann hier dahinstehen. Denn bei den durch die fremdsprachigen Angebotsseiten angesprochenen Verkehrskreisen kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die als irreführend verbotenen Angaben über die Bewertungen durch die Stiftung Warentest dieselbe Relevanz für eine geschäftliche Entscheidung dieser Verbraucher haben.
Dass Umstände nicht verschwiegen werden dürfen, die für die zutreffende Beurteilung der Testnoten von Bedeutung sind, beruht auf dem Gewicht, das diesen Beurteilungen im Hinblick auf die besondere Stellung der Stiftung Warentest für die Entschließung des Publikums zukommt (BGH, GRUR 1982, 437, 438 – Test Gut), weil es sich um eine von der Bundesrepublik errichtete privatrechtliche Stiftung handelt, die gemeinverständlich und unparteiisch erläuterte Ergebnisse vergleichender Warentest veröffentlichen soll und auf deren Objektivität die (deutsche) Öffentlichkeit vertraut (vgl. BGH, GRUR 1976, 268, 270 f. – Warentest II). Dass dies in gleicher Weise für die mit den fremdsprachigen Angebotsseiten angesprochenen Verkehrskreise gilt, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden. Vielmehr muss berücksichtigt werden, dass Personen die schon bei den verhältnismäßig einfach gehaltenen Angebotsseiten der Antragsgegnerin Verständnisschwierigkeiten haben und deshalb auf die jeweiligen Übersetzungen zurückgreifen müssen, erst Recht Schwierigkeiten mit dem Verständnis der in deutscher Sprache publizierten Testberichte der Stiftung Warentest haben werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht – jedenfalls nicht ohne nähere Prüfung bei Erlass des Verbotstitels – angenommen werden, dass die Stiftung innerhalb dieser Verkehrskreise dieselbe Bekanntheit, denselben Ruf und dasselbe Vertrauen in die Objektivität der Testurteile erworben hat und ihren Bewertungen bei diesen Verkehrskreisen dieselbe Relevanz für eine Kaufentscheidung zukommt wie bei den deutschsprachigen Verkehrskreisen…“