E-Commerce-Recht

EuGH: Bestellbutton bei Online-Bestellungen muss Verbraucher auch dann eindeutig auf Zahlungsverpflichtung hinweisen, wenn Pflicht zur Zahlung von Eintritt einer weiteren Bedingung abhängt

So das Gericht in seinem Urteil vom 30.Mai 2024 (Az.: C-400/22) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin zu einer Dienstleistungsplattform, dass Mietern die Geltendmachung von Ansprüchen erleichtern will. Diese hatte den Button zur Beauftragung durch Verbraucher mit der Bezeichnung „Mietsenkung beauftragen“ oder „Mietendeckelersparnis retten“ verwendet. Nach Beauftragung und damit verbundener Akzeptanz der AGB unterzeichnete der Verbraucher dann noch ein Formular, dass nicht auf eine ggf. eintretende Zahlungspflicht hinwies und das mit der Überschrift „Bestätigung, Vollmachtserteilung und Abtretung, Genehmigung“ versehen war. In einem Rechtsstreit zwischen einem Vermieter und der Dienstleistungsplattform wurden dann die Unwirksamkeit des Vertrages wegen der Nichteinhaltung der Vorschrift des § 312j III BGB eingewendet. Der EuGH sieht hinsichtlich der europarechtlichen Vorgaben, auf denen die Vorschrift des § 312 j III BGB beruht, nicht erfüllt mit den gewählten Bezeichnungen des Buttons und führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Daraus folgt, dass der Unternehmer, wenn ein Fernabsatzvertrag auf elektronischem Wege durch einen Bestellvorgang geschlossen wird und mit einer Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers verbunden ist, diesem zum einen unmittelbar vor der Bestellung die wesentlichen Informationen zum Vertrag zur Verfügung stellen und ihn zum anderen ausdrücklich darüber informieren muss, dass er durch die Bestellung eine Zahlungsverpflichtung eingeht (Urteil vom 7. April 2022, Fuhrmann-2, C‑249/21, EU:C:2022:269, Rn. 25).

Was letztere Verpflichtung betrifft, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2011/83, dass die Schaltfläche für die Bestellung oder die ähnliche Funktion mit einer gut lesbaren und eindeutigen Angabe zu kennzeichnen ist, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist, und dass allein die Worte auf dieser Schaltfläche oder dieser ähnlichen Funktion bei der Prüfung zu berücksichtigen sind, ob der Unternehmer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass diese mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Fuhrmann-2, C‑249/21, EU:C:2022:269, Rn. 26 bis 28).

Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83, der den Unternehmer verpflichtet, wenn er auf elektronischem Wege einen Fernabsatzvertrag mittels eines Bestellvorgangs schließt, der mit einer Zahlungspflicht für den Verbraucher verbunden ist, diesen ausdrücklich auf diese Pflicht hinzuweisen, bevor der Verbraucher seine Bestellung aufgibt, sieht keine Unterscheidung zwischen bedingten und unbedingten Zahlungsverpflichtungen vor.

Aus dem Wortlaut geht vielmehr hervor, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Informationspflicht dann gilt, wenn die aufgegebene Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung „verbunden ist“. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Pflicht des Unternehmers, den Verbraucher zu informieren, zu dem Zeitpunkt entsteht, zu dem dieser unwiderruflich sein Einverständnis damit erklärt, im Fall des Eintritts einer von seinem Willen unabhängigen Bedingung, an eine Zahlungsverpflichtung gebunden zu sein, auch wenn diese Bedingung noch nicht eingetreten ist…“

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