So das Gericht mit Urteil vom 3. Mai 2024 (Az.: 5 U 72/23). Dabei wendet der Senat die Rechtsprechung des EuGH folgerichtig an und führt aus, dass der Schaden dargelegt und bewiesen werden muss. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem:
„…Auch wenn ein immaterieller Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht nur dann ersatzfähig ist, wenn eine gewisse „Erheblichkeitsschwelle“ überschritten ist (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21 Rn. 51, aaO.), muss der Betroffene gleichwohl den Nachweis führen, dass tatsächlich ein Schaden eingetreten ist. Das ist vorliegend dem Kläger, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, nicht gelungen. Zwar hat der Kläger schriftsätzlich vortragen lassen, er habe sich in der Folge des Verlustes der Kontrolle über seine Daten in einem Zustand großen Unwohlseins und großer Sorge über möglichen Missbrauch seiner Daten befunden und er sei zudem Kontakt- und Betrugsversuchen via Spam-Mails und Spam-SMS ausgesetzt gewesen. Dieser Vortrag, der von den klägerischen Prozessbevollmächtigten in Parallelverfahren gleichlautend für eine Vielzahl von Nutzern des Netzwerks der Beklagten gehalten wird, hat sich in der persönlichen Anhörung des Klägers durch das Landgericht indes nicht bestätigt. Von den auch in der Berufungsbegründung erneut behaupteten Ängsten oder Sorgen berichtete der Kläger nichts, sondern lediglich von lästigen Anrufen und SMS auf seinem Mobiltelefon. Ob der Kläger diese Anrufe und SMS aber gerade wegen des Scraping-Vorfalls erhalten hat, steht jedoch nicht fest, und diesen Nachweis müsste der für einen auf den Scraping-Vorfall zurückzuführenden Schaden beweisbelastete Kläger erbringen. Davon abgesehen ist die hierdurch für den Kläger entstandene Belastung augenscheinlich äußerst gering, weil er deswegen weder seine Telefonnummer ändern will noch die unmittelbare Notwendigkeit sah, die Einstellungen zu seiner Privatsphäre auf F. zu ändern; letzteres hat er erst „einige Wochen“ vor seiner Anhörung durch das Landgericht getan, was im Übrigen die Annahme nahelegt, dass dies ausschließlich prozessbedingt geschehen ist…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erhoben worden ist.