LG Koblenz: Hat ein Verbraucher einen Vertrag online gekündigt, kann die Information an den Verbraucher, dass dieser die Kündigung per Telefon bestätigen muss, irreführend nach § 5 UWG sein

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So das Gericht in seinem Urteil vom 27. Februar 2024 (Az.: 11 O 12/23) in dem Rechtstreit einer Verbraucherschutzorganisation und einem Anbieter von Dienstleistungsverträgen über Dauerschuldverhältnisse unter anderem zur Bereitstellung von Webspeicherplatz, E-Mail-Postfächern und Servern, die gegenüber Verbrauchern angeboten werden. Ein Kunde hatte von der Kündigungsmöglichkeit nach § 312k BGB Gebrauch gemacht, wurde dann aber auf eine Bestätigung per Telefon binnen 14 Tagen zur Wirksamkeit der Kündigung hingewiesen. Darin sah das Gericht eine unzulässige geschäftliche Handlung und damit eine Irreführung nach § 5 UWG. Es führt unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:

„…Zwar kann es bei Abgabe einer Kündigung über den sog. Kündigungsbutton nach § 312k BGB zur Vermeidung von Missbrauch zulässig und ggf. sogar geboten sein, Verbraucher im Anschluss an die Abgabe der Kündigungserklärung um eine Bestätigung zu bitten (Sümmermann/Ewald: Das Gesetz für faire Verbraucherverträge, MMR 2022, 713, 717).

Allerdings ist dabei der Maßstab zulässiger Authentifizierungsmaßnahmen im Einzelfall zu beurteilen (Sümmermann/Ewald: Das Gesetz für faire Verbraucherverträge, MMR 2022, 713, 718). Aufgrund der Umstände des Einzelfalls ist eine telefonische Bestätigung durch den Verbraucher unzulässig. Nach § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 b) BGB muss die Bestätigungsseite es dem Verbraucher ermöglichen, Angaben zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit zu machen. Die Beklagte setzt diese Vorgabe um, indem Angaben zu Vornamen, Nachnamen, der bei ihr hinterlegten E-Mail-Adresse, der Kundennummer und der Vertragsnummer des Verbrauchers abgefragt werden. Insbesondere die Kunden- und Vertragsnummer sind – anders als Name und Adresse – nicht öffentlich oder einem größeren Personenkreis zugänglich. Ihre Angabe schränkt die Missbrauchsgefahr einer Kündigung durch unbefugte Dritte unter dem Namen des Vertragspartners schon für sich genommen in ausreichendem Maß ein (so auch BeckOK BGB/Maume, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 312k Rn. 26).

Soweit die Beklagte darüber hinaus ein weitergehendes Interesse an einer Authentifizierung geltend macht, wäre dies im Übrigen vorrangig durch eine Bestätigung über den von dem Verbraucher gewählten Kommunikationskanal zu erreichen (BeckOK BGB/Maume, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 312k Rn. 36). Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein an den Verbraucher unter der von ihm hinterlegten E-Mail-Adresse gesendeter Bestätigungslink zur Identifizierung weniger geeignet wäre als ein Telefonat. Auch während eines Telefonats ist es der Beklagten nicht möglich, sich umfassende Gewissheit über die wahre Person ihres Gesprächspartners zu verschaffen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es einem unbefugten Dritten, der sich Zugang zu der Kundennummer, der Vertragsnummer und dem E-Mail-Konto des wahren Vertragspartners verschafft hat, auch gelänge, in einem Telefonat über seine Identität zu täuschen..“

Hinweis des Autors:

Zum Zeitpunkt der Erstellung ist dem Autor nicht bekannt, ob das Rechtsmittel der Berufung eingelegt wurde.