Datenschutzrecht

LG Passau: Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO wegen Scraping von personenbezogenen Daten aus der Nutzung eines Sozialen Netzwerkes

So das Gericht in seinem Endurteil vom 9. April 2024 (Az.: 4 O 260/23), dass unter anderem über eine solchen Anspruch neben weiteren Ansprüchen in einem Klageverfahren zu entscheiden hatte. In der Anwendung der Rechtsprechung des EuGH sieht das Gericht keine ausreichende Darlegung und keinen ausreichenden Beweis für einen eingetretenen Schaden. Es begründet in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:

„…Der Klagepartei ist zudem kein kausaler Schaden entstanden. Beweisbelastet für den Eintritt eines durch einen Verstoß gegen die DSGVO verursachten Schadens ist nach allgemeinen Grundsätzen die Klagepartei (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2023 – C-340/21, BeckRS 2023, 35786). Ein Schaden resultiert nicht aus der bloßen Verletzung der DSGVO, sondern diese muss zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung führen (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.2023 – C-300/21; OLG München GRUR-RS 2023, 24733). Zwar kann allein der Umstand, dass eine betroffene Person infolge eines Verstoßes gegen diese Verordnung befürchtet, dass ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden könnten, einen „immateriellen Schaden“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen (EuGH, Urteil vom 14.12.2023 – C-340/21, BeckRS 2023, 35786).

Der Nachweis eines kausalen Schadens ist auch nach dem Beweismaßstab des § 287 ZPO nicht geführt. Die persönliche Anhörung der Klagepartei hat ergeben, dass diese gehäuft dubiose Anrufe von Unbekannten, darunter auch von ausländischen Nummern und Spam-SMS sowie Nachrichten über WhatsApp erhalten. Nach ihrem eigenen Vortrag im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung hat Klagepartei hat im Zeitraum 2005 bis 2018 eine private Stellenvermittlung betrieben und im Rahmen dieser Tätigkeit auf Anfrage der Unternehmen an diese weitergegeben. Für einen kausalen Zusammenhang mit dem durch den „Scraping“-Vorfall nach klägerischem Vortrag veröffentlichen Datensatz gibt es keinen Beleg. So ist es allgemein bekannt, dass auch Personen, die nicht bei „f“ angemeldet sind oder dort zumindest keine Telefonnummer hinterlegt haben, von Anrufen und Nachrichten, wie sie die Klagepartei beschreibt, geplagt werden. Soweit klägerseits ein Gefühl des Unwohlseins und Kontrollverlustes behauptet wird, bleibt der klägerische Vortrag so allgemein, dass daraus ein konkreter, der gerichtlichen Bewertung zugänglicher Schaden nicht abgeleitet werden kann. Zwar ist der Schadensbegriff weit zu verstehen, er muss jedoch auch wirklich „erlitten“, das heißt „spürbar“ und objektiv nachvollziehbar sein. Woraus dieser Schaden konkret rühren soll, ist aus dem Vortrag der Klagepartei nicht zu entnehmen…“

Hinweis des Autors:

Die Entscheidung ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht rechtskräftig.

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