Wettbewerbsrecht

BGH: Konzept, ein Emotionsschlagwort als Produktnamen zu verwenden, kann nicht wettbewerbliche Eigenart nach § 4 Nr.3 UWG begründen

Unter anderem dies hat der BGH in seinem Urteil vom 7. Dezember 2023 (Az.: I ZR 126/22) entschieden und dabei einen Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen. In dem Rechtsstreit ist die Frage von Ansprüchen aufgrund des Leistungsschutzes nach § 4 Nr.3 UWG in Bezug auf süße Brotaufstriche für das Frühstück zu klären. Unter anderem hat der BGH es als rechtsfehlerhaft angesehen, dass das Wort „Glück“ durch das Berufungsgericht als mitprägend für die wettbewerbliche Eigenart und damit auch für die Verwirklichung des Tatbestandes angesehen wurde. Dazu führt das Gericht unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:

„…Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Verwendung der Bezeichnung „Glück“ als Emotionsschlagwort sei prägendes Gestaltungselement der Konfitürengläser der Klägerin.

aa) Nach der Senatsrechtsprechung kann die wettbewerbliche Eigenart allerdings auch in der Kennzeichnung eines Produkts liegen (BGH, Urteil vom 4. Januar 1963 – Ib ZR 95/61, GRUR 1963, 423, 428 – coffeinfrei; Urteil vom 28. Januar 1977 – I ZR 109/75, GRUR 1977, 614 [juris Rn. 15] – Gebäudefassade; Urteil vom 15. Juni 2000 – I ZR 90/98, GRUR 2001, 251 [juris Rn. 30] = WRP 2001, 153 – Messerkennzeichnung; Urteil vom 10. April 2004 – I ZR 276/00, GRUR 2003, 973 [juris Rn. 25] = WRP 2003, 1338 – Tupperwareparty). Für reine Kennzeichnungsmittel gelten insofern keine anderen Grundsätze als für eine nicht unter Sonderschutz stehende Gestaltung der Ware selbst (BGH, GRUR 1963, 423, 428 – coffeinfrei). Danach ist es entgegen der Ansicht der Revision grundsätzlich möglich, in der Kennzeichnung der Konfitürengläser der Klägerin mit dem Wort „Glück“ ein Merkmal zu sehen, das in Zusammenhang mit der konkreten Gestaltung des Konfitürenglases und des Labels die wettbewerbliche Eigenart des Produkts begründet.

bb) Die Revision rügt jedoch mit Recht, dass das Konzept, ein Emotionsschlagwort als Produktnamen zu verwenden, aus Rechtsgründen nicht als ein die wettbewerbliche Eigenart mitbestimmendes Element angesehen werden kann. Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes gemäß § 4 Nr. 3 UWG ist der Schutz von Waren und Dienstleistungen in ihrer konkreten Gestaltung (BGH, GRUR 2009, 1069 [juris Rn. 22] – Knoblauchwürste; BGHZ 210, 144 [juris Rn. 71] – Segmentstruktur), nicht die dahinterstehende abstrakte Idee (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 4 Rn. 3.23; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 4 Rn. 3/30; zur Unzulässigkeit eines allgemeinen Motivschutzes im Markenrecht vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2015 – I ZR 59/13, BGHZ 205, 22 [juris Rn. 33] – Springender Pudel, mwN). Hiermit steht die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht in Einklang. Es hätte allein darauf abstellen dürfen, dass die konkrete Ausgestaltung der Kennzeichnung des Produkts der Klägerin mit der Bezeichnung „Glück“ deutlich hervorsticht und dem Betrachter plakativ gegenübertritt. Mit seiner Einordnung der Produktbezeichnung „Glück“ unter den Oberbegriff der Emotionsschlagwörter hat das Berufungsgericht die Produktbezeichnung jedoch abstrahiert und damit rechtsfehlerhaft den Schutzbereich für das Produkt der Klägerin über die konkrete Gestaltunghinaus erweitert…“

Cookie Consent mit Real Cookie Banner