BGH: Wird Name einer Sehenswürdigkeit, unter anderem mit Bestandteil der Ortsangabe, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit durch Verkehrskreise angesehen und nicht als betrieblicher Herkunftsnachweis, fehlt es an der Unterscheidungskraft nach § 8 II Nr.1 MarkenG

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Eine Marke kann daher für die betroffenen Waren oder Dienstleistungen nicht erfolgreich eingetragen werden, so entschieden für die Markenanmeldung „Kölner Dom“ durch den BGH mit Beschluss vom 12. Oktober 2023 (Az.: I ZB 28/23) für einige Waren der Schutzklassen 14, 16, 25 und 35.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Allein der Umstand, dass die in Rede stehenden Waren im Umfeld des Kölner Doms an Touristen vertrieben werden können, führt zwar noch nicht zum Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft der Marke „KÖLNER DOM“ für die fraglichen Waren. Entscheidend ist vielmehr, ob der Verkehr die Verwendung des Zeichens für diese Waren nur als Bezugnahme auf den Kölner Dom als Bauwerk oder als Unterscheidungsmittel für die Produkte auffasst (vgl. BGHZ 193, 21 [juris Rn. 24] – Neuschwanstein). Jegliche Unterscheidungskraft fehlt, wenn das angesprochene Publikum das Wort „KÖLNER DOM“ im Zusammenhang mit Reiseandenken und -bedarf wegen der großen Bekanntheit des Kölner Doms nur auf das Gebäude bezieht und deshalb nicht als Produktkennzeichen auffasst (vgl. BGHZ 193, 21 [juris Rn. 15] – Neuschwanstein). Nach den vom Bundespatentgericht – 10 – getroffenen Feststellungen ist dies im Hinblick auf die vorliegend in Rede stehen- den Waren der Klasse 14, 16 und 25 der Fall…“