AG Düsseldorf:500 EUR Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO gegen Betreiber eines Onlineshops wegen nicht erteilter Auskunft nach Art. 15 DSGVO

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So das Gericht in seinem Urteil vom 24. August 2023 (Az.: 51 C 206/23). Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus:

„…Weiter hat der Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500,00 € gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Indem die Klägerin die dem Beklagten nach Art. 15 DSGVO zustehenden Ansprüche nicht erfüllt, führt dies zu einem Schadensersatzanspruch.

Der Umstand, dass der Beklagte systematisch Verstöße gegen die DSGVO in Bezug auf seine Person verfolgt, ist bei der Höhe des Schadenersatzes zu berücksichtigen, führt aber nicht dazu, dass dies einen Anspruch wegen rechtsmissbräuchlichen Handelns ausschließt.

Ein immaterieller Schadensersatz dient der Genugtuung, soll aber keine Einnahmequelle darstellen. Weiter kommt es bei der Höhe des Betrages nicht darauf an, wie wirtschaftlich potent der Anspruchsgegner ist. Der immaterielle Schadensersatzanspruch des geschädigten hat insoweit keine Straffunktion, so dass es auf eines „abschreckende“ Wirkung nicht ankommt.

Eine Erhöhung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Klägerin sich – rechtlich unbegründet – weigert die Auskunft zu erteilen und verlangten Daten herauszugeben. Dies wäre nur der Fall, wenn die Klägerin mit den Daten weiter arbeiten würde, insbesondere sie seit dem spätestens 02.06.2023 an weitere Dritte weitergegeben hätte weitergeben würde und allein damit den Schaden des Beklagten vertiefen würde. Dies ist aber nicht ersichtlich…“