OLG Hamm: Werbung mit der Angabe „die neueste technische Innovation“ oder „The new Generation“ ist nach § 5 UWG irreführend, wenn zum Zeitpunkt der Werbung weiterentwickelte Versionen vorhanden sind

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So das Gericht in seinem Urteil vom 29. August 2023 (Az.: 4 U 222/22) bezogen auf die Werbung eines Arztes, der eine Methode der Haartransplantation entsprechend unter anderem mit dieser Angabe beworben hatte.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die streitgegenständlichen Werbeaussagen versteht der angesprochene Verkehr dahin, dass es sich bei dem vom Beklagten eingesetzten Haartransplantationsverfahren um die neueste Version der „C-Methode“ handelt. Tatsächlich existierte zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Werbung bereits eine weiterentwickelte, jüngere Version dieser Methode. Dieser lauterkeitsrechtlichen Beurteilung ist der Beklagte auch – zu Recht – im Verlaufe des vorliegenden Rechtsstreits mit keinem Wort entgegengetreten.

Diese Irreführung ist auch geschäftlich relevant. Sie ist geeignet, Verbraucher, die sich in dem – irrigen – Glauben befinden, der Beklagte setze die neueste Version der „C-Methode“ ein, gerade aufgrund dieser Fehlvorstellung zu einer Kontaktaufnahme mit der Praxis des Beklagten und damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen…“