Wettbewerbsrecht

OLG Stuttgart: Verweigerung der Rücknahme deformierter Pfand-Getränkedosen ist ein Verstoß gegen § 3a UWG, da § 31 II 1 VerpackG Marktverhaltensregelung darstellt

So das Gericht in seinem Urteil vom 15. Juni 2023 (Az.: 2 U 32/22) in einem Rechtsstreit, in dem die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V gegen eine Lebensmitteldiscountunternehmen eine entsprechenden Unterlassungsanspruch nach einem Testverhalten in einem konkreten Verkaufsmarkt geltend gemacht hatte. Das Gericht sieht in § 31 II 1 VerpackG eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG und führt dazu unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:

„…Die Pfandrückzahlungspflicht aus § 31 Abs. 2 S. 1 VerpackG gibt dem Unternehmer ein Verhalten gegenüber dem Verbraucher vor und bezweckt, anders als die Normen über die Erhebung von Verpackungspfand, auch den Schutz des Verbrauchers, indem sie dem Unternehmer weithin losgelöst vom vorangegangenen Verkauf des Produktes auferlegt, gegen Rückgabe der restentleerten Verpackung den Pfandbetrag an den Verbraucher auszuzahlen. Die Norm begünstigt den Verbraucher nicht bloß reflexhaft aus einem abfallrechtskonformen Verhalten, sondern sie stattet den Verbraucher mit einem nach dem BGB nicht gegebenen Zahlungsanspruch aus…“

Gegen diese Regelung war verstoßen worden und daher konnte der Unterlassungsanspruch erfolgreich begründet werden. Insbesondere, so das Gericht, stellt das VerpackG und dort § 15 I 1 keine Anforderungen an den Zustand der Waren bei der Rücknahme. Das Gericht führt dazu aus:

„…Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG steht der Rücknahmepflicht hier nicht entgegen.

a)

Schon nach ihrem Wortlaut stellt die Norm keine Anforderungen an den Zustand der zur Rücknahme angebotenen Verpackung, sondern sie bestimmt den Kreis der zurückzunehmenden Verpackungen abstrakt mittels Vergleichs mit den vom Unternehmer vertriebenen.

b)

Entscheidend für die Auslegung ist, wie vom Landgericht erkannt, dass bei Einwegverpackungen der abfallbezogene Sinn der Norm konterkariert würde, müssten diese nur dann zurückgenommen werden, wenn sie dem Rücknahmepflichtigen in oder nahe der Originalform angedient werden.

c)

Die von der Beklagten hiergegen vorgebrachten Hinweise an Pfandautomaten sind als Erklärungen Privater nicht geeignet, den gesetzlichen Rückzahlungsanspruch des Verbrauchers einzuschränken. Ein „Pfand“ dient zwar im Zivilrecht als Sicherheit für eine Forderung. Davon unterscheidet sich das Zwangspfand nach dem VerpackG aber grundsätzlich. Es beruht nicht auf einer vertragsautonomen Pfandabrede gleichrangiger Vertragsparteien, sondern auf einer bindenden Vorgabe des Gesetzgebers für ein Kreislaufwirtschaftssystem bei Einweggetränkeverpackungen.

Ein Interesse des Unternehmers an einer pfleglichen Behandlung der Pfandsache besteht, wie vom Landgericht ausgeführt, angesichts der ohnehin anstehenden Zerstörung der Einweggetränkeverpackung nicht. Berechtigte Interessen des Unternehmers sind erst tangiert, wenn er eine Verrechnung des ausgereichten Pfandbetrages aufgrund des schlechten Zustandes der Verpackung bei Rückgabe nicht vornehmen kann…“

Das OLG hat die Revision zugelassen und diese wurde wohl auch beim BGH eingelegt.

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