Datenschutzrecht

LArbG Baden-Württemberg: Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, wenn Arbeitgeber USB-Stick Arbeitnehmer wegnimmt und diesen ausliest,sofern ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zu genutzten Daten nicht ausreichend erfolgt

Unter anderem dies hat das Gericht in dem arbeitsrechtlichen Rechtsstreit durch Urteil vom 28. Juli 2023 (Az.: 9 Sa 73/21) entschieden.

Der Arbeitgeber wurde insgesamt mit einem weiteren Beklagten zu einer Zahlung von 2.500 EUR verurteilt. Dies auch unter anderem deswegen, da eine Auskunft unvollständig erteilt worden. Dazu das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:

„…Diesen Auskunftsanspruch haben die Beklagten nicht erfüllt. Zwar haben die Beklagten im Laufe des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 28.08.2020 mitgeteilt, sie hätten nur diejenigen Daten gespeichert, die für die Erstellung eines Zeugnisses notwendig seien, bestehend aus Name, Geburtsdatum, postalische Anschrift, Arbeitsplatzbeschreibung und Arbeitszeiterfassung und darüber hinaus seien keine Daten gespeichert.

Abgesehen davon, dass im Hinblick auf steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften für die Lohnabrechnung bereits erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunft bestehen und die Beklagten auch verpflichtet gewesen wären, die Daten ihrem Inhalt nach mitzuteilen, ist diese auf jeden Fall zu spät erteilt worden nämlich erst 4 Monate nach Ablauf der Frist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO.

In jedem Fall aber ist diese Auskunft unvollständig, wie sich aus dem eigenen Vortrag der Beklagten ergibt. Sie haben vorgetragen, dass sie den vom Kläger aus nicht aufgeklärten Gründen in den Räumlichkeiten des Fitnessstudios hinterlassenen USB-Stick gesichert und gelöscht habe. Damit erklären die Beklagten selbst, dass sie über Daten verfügen, die sich auf dem USB-Stick des Klägers befunden haben. Sie hätte also darüber hinaus auch darüber Auskunft erteilen müssen, über welche Daten, die sich auf dem USB-Stick des Klägers befunden haben, sie weiterhin verfügen. Dass sie den Stick gelöscht haben, ändert nichts daran, dass sie die Daten, die sich auf dem Stick befunden haben, gesichert haben, also in irgendeiner Weise weiterhin speichern und damit weiterhin verarbeiten. Bereits diese Auskunft ist unterblieben, sodass die am 28.08.2020 schriftsätzlich mitgeteilte Information in jedem Fall unvollständig gewesen war und es bis heute ist…“

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