So das Gericht in seinem wohl nicht rechtskräftigen Urteil vom 21. März 2023 (Az.: 52 O 242/22) rund um die werbliche Anpreisung durch einen Hersteller von KfZ. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Es kann dahinstehen, ob es sich bei der streitgegenständlichen Aussage „CO²-Emissionen mit 0 g/km“ überhaupt um Werbung handelt, da die Beklagte mit der Angabe ihre gesetzliche Informationspflicht nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO²-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (PKW-EnVKV) erfüllt. Denn selbst wenn man die Angabe als Werbung bewerten würde, stellt die Angabe zu dem Emissionszertifikatehandel, der ausweislich des Umweltverträglichkeitsberichts 2020 nicht von der Beklagten durchgeführt wird, auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an umweltbezogene Werbung keine wesentliche Information dar, weil der an einem Tesla-Fahrzeug interessierte Verbraucher diese nicht benötigt, um eine informierte Entscheidung über den Kauf eines von der Beklagten angebotenen Fahrzeuges zu treffen (vgl. § 5a Abs. 1 Nr. 1 UWG).
Welche Informationen im Rahmen eines Kaufs eines Kraftfahrzeuges wesentlich sind, hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 PKW-EnVKV geregelt. Diese Informationen werden unstreitig vollständig und wahrheitsgemäß erteilt. Für den durchschnittlichen Verbraucher, der sich für den Kauf eines Tesla-Fahrzeugs interessiert, ist es in diesem Zusammenhang nicht wesentlich zu wissen, dass die Beklagte (oder vielmehr die Tesla Inc. oder die niederländische Tochtergesellschaft) durch Zertifikatehandel zusätzliche Einnahmen generiert. Er möchte sich nicht an dem Unternehmen der Beklagten (oder Tesla Inc. oder deren niederländischen Tochtergesellschaft) beteiligen, sondern ein Fahrzeug erwerben, das möglichst wenig CO² ausstößt.
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass – anders als bei unbestimmten Begriffen mit Umweltbezug wie „umweltfreundlich“, „umweltverträglich“, „umweltschonend“, deren Inhalt der Verbraucher ohne weitere Informationen nicht einschätzen kann – zum Verständnis der Werbeaussage „CO²-Emissionen mit 0 g/km“ keine weitergehenden Informationen erforderlich sind. Vielmehr versteht der angesprochene Verbraucher die Aussage dahingehend, dass bei dem Betrieb eines Elektro-Fahrzeugs der Beklagten keine CO²-Emissionen ausgestoßen werden, was unstreitig wahr ist. Die Aussage, dass die Beklagte insgesamt kein CO² ausstoße oder dass bei der Herstellung der Elektrofahrzeuge kein CO² ausgestoßen werde, ist mit der streitgegenständlichen Werbeaussage – auch aus der Perspektive eines Verbrauchers, der erhöhte Anforderungen an die umweltschonende Wirkungsweise eines Produkts stellt – nicht verknüpft…“