Datenschutzrecht

Update zu BGH: Auslistungsanspruch gegen Suchmaschinenbetreiber auf Rechtsgrundlage des Art. 17 I DSGVO

Nach Entscheidung des EuGH hatte der BGH nunmehr einen Rechtsstreit rund um die Darstellung von Berichterstattung in einer Internetsuchmaschine und das Begehren der genannten und durch die Verwendung von Fotos auch erkennbaren Person auf „Auslistung“ der Suchmaschinensuchergebnisse zu entscheiden.

In der Entscheidung vom 23. Mai 2023 (Az.: VI ZR 476/18) hat das Gericht gemäß der bisher nur als Pressemitteilung bekanntgeworden Entscheidung die Vorgaben des EuGH umgesetzt und bezogenen auf die Fälle, in der Nachweis der Unrichtigkeit der dargestellten Information bewiesen werden konnte, dem Anspruch stattgegeben.

Link zur Pressemitteilung:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=133635&linked=pm&Blank=1

Update vom 11. Juli 2023:

Aus den am 11. Juli 2023 veröffentlichten Entscheidungsgründen des Urteils lässt sich nunmehr die genaue Begründung der Entscheidung einsehen.

Für den Nachweis der Unrichtigkeit von personenbezogenen Daten, die eine Auslistung und damit einen Anspruch nach Art. 17 DSGVO begründen können, stellt das Gericht auf den Einzelfall und das Kriterium der „vernünftigerweise erreichbaren“ Nachweise ab. Dazu das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:

„…Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden, dass grundsätzlich der Person, die wegen der Unrichtigkeit eines aufgelisteten Inhalts die Auslistung begehrt, der Nachweis obliegt, dass die in diesem Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind oder zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist. Allerdings hat der Betroffene dabei lediglich die Nachweise beizubringen, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von ihm vernünftigerweise verlangt werden können, um diese offensichtliche Unrichtigkeit festzustellen (EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 68). Ein solcher Nachweis gilt als erbracht, wenn der Betroffene eine gegenüber dem Herausgeber der Webseite, d.h. dem Inhalteanbieter, ergangene gerichtliche Entscheidung vorlegt, die auf der Feststellung beruht, dass in dem aufgelisteten Inhalt enthaltene Informationen, die im Hinblick auf den gesamten Inhalt nicht unbedeutend sind, zumindest auf den ersten Blick unrichtig sind (aaO Rn. 72). Der Betroffene ist jedoch nicht verpflichtet, bereits im Vorfeld seines Auslistungsantrags eine gerichtliche Entscheidung gegen den Inhalteanbieter zu erwirken (aaO Rn. 68). Er kann den ihm obliegenden Nachweis vielmehr auch durch Vorlage von sonstigen relevanten und hinreichenden Belegen erbringen (aaO Rn. 72), wobei die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind und die Anforderungen an den Antragsteller zumutbar sein müssen…“

Der Auslistungsanspruch für Vorschaubilder, die eine Internetsuchmaschine darstellt, ohne auch den technischen Bezug zu dem zugrundeliegenden Inhalt vorzunehmen, ist hingegen als begründet anzusehen. Dazu das Gericht unter anderem in den Entscheidungsgründen wie folgt:

„…Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden, dass die Vorschaubilder zwar immer dann zu löschen sind, wenn dem Auslistungsantrag hinsichtlich ihres ursprünglichen Kontextes stattzugeben ist, weil andernfalls die praktische Wirksamkeit der Auslistung des Verweises auf den ursprünglichen Inhalt untergraben würde. Denn die Internetnutzer könnten durch den Link, den die Vorschaubilder zu der Internetseite enthalten, auf der der Artikel, aus dem sie stammen, veröffentlicht ist, weiterhin auf diesen vollständigen Artikel zugreifen (EuGH, aaO Rn. 107). Im Übrigen – also wenn die Auslistung hinsichtlich des ursprünglichen Inhalts abzulehnen ist – ist die Rechtmäßigkeit der Anzeige von Bildern durch die Bildersuche einer Suchmaschine jedoch eigenständig zu beurteilen (aaO Rn. 104). Dem Informationswert der Fotos ist dann unabhängig vom Kontext ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite, der sie entnommen sind, aber unter Berücksichtigung jedes Textelements, das mit der Anzeige dieser Fotos in den Suchergebnissen unmittelbar einhergeht und Aufschluss über den Informationswert dieser Fotos geben kann, Rechnung zu tragen (aaO Rn. 108)…

Nach diesem Maßstab ist das Auslistungsbegehren der Kläger hinsichtlich der Vorschaubilder berechtigt. Zwar ist nicht bereits der Verweis auf den Artikel vom 4. Juni 2015 auszulisten (vgl. oben II. 2.). Doch kommt der streitgegenständlichen kontextlosen Anzeige der aus diesem Artikel entnommenen Fotos der Kläger als – für sich genommen nicht aussagekräftige – Vorschaubilder unter den Umständen des Streitfalles keine entscheidende, das Recht der Kläger am eigenen Bild überwiegende Informationsfunktion zu…“

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