Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.:Unterschiedliche Verstöße gegen § 5 Pkw-EnVKV durch mehrere Rechtsverletzer begründen keinen gemeinsamen Gerichtsstand mangels Streitgenossenschaft

So das Gericht in seinem Beschluss vom 23. Februar 2023 (Az.: 11 UH 3/23) in einem Gerichtsverfahren, in dem ein klagender Verband insgesamt 40 Beklagte zum einen wegen Verstößen gegen § 5 Pkw-EnVKV wegen Werbung auf Facebook für KfZ auf Unterlassung in Anspruch nehmen wollte und zum anderen bei diversen der Beklagten auch Ansprüche auf Vertragsstrafe aus vorangegangenen Unterlassungserklärungen geltend gemacht wurden.

Zur Begründung der gemeinsamen Klage gegen alle Beklagten führte der Kläger die Verringerung der Kostenlast und die Anwendung von § 8c II Nr.7 UWG an.

Das Gericht sah mangels Streitgenossenschaft jedoch keine Möglichkeit, unter Beachtung der gesetzlichen Regelung des § 36 I Nr.3 ZPO einen gemeinsamen Gerichtsstand zu bestimmen, da es an der erforderlichen Streitgenossenschaft fehle. Dazu führt das Gericht in der Begründung der Entscheidung unter anderem aus:

„…Vorliegend nimmt der Kläger mit Antrag zu 1 alle Beklagten wegen eines Verstoßes gegen § 5 PKW-EnVKV in Anspruch.

Hinsichtlich des Unterlassungsantrags fehlt es jedoch an einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Lebenssachverhalt. Der Kläger hat hinreichend – zuletzt mit Schriftsatz vom 22.2.2023 – deutlich gemacht, dass sich der Unterlassungsanspruch gem. den angekündigten Klarstellungen in der Replik auf die jeweils als Anlage beigefügten einzelnen Werbungen der 40 Beklagten bezieht. Anlage K 1, die Werbung des Beklagten zu 18, ist demnach nur beispielhaft beigefügt worden, ohne dass sie in dieser Form von allen 40 Beklagten verwendet wurde. Es liegen damit jeweils eigenständige, für jede Beklagte unterschiedliche Lebenssachverhalte vor: Ein Teil der Beklagten hat nach den Angaben des Klägers das Quartett Part 1 im November 2021 gepostet, ein Teil Quartett Part 2 im Februar 2022 und ein dritter Teil der Beklagten beide. Die Art des Postens war ebenfalls unterschiedlich: Bei einem Teil der Beklagten konnten die geforderten Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO²-Emissionen über den Link „mehr ansehen“ aufgerufen werden, bei einem Teil der Beklagten betraf dies nur eine der beiden Angaben. Der Kläger beruft sich zudem bei einem Teil der Beklagten nur auf ein Modell im Rahmen des Quartetts, hinsichtlich dessen die Angaben nicht korrekt seien; bei einem anderen Teil der Beklagten rügt er zwei Modelle des Quartetts. Schließlich verweist der Kläger darauf, dass bei einem Teil der Beklagten Angaben zum Kraftstoffverbrauch für den Typ2 bereits nach dem Schließen der Großansicht sichtbar gewesen seien, nicht jedoch für dessen CO²-Emisionen und die Verbrauchs- und Emissionswerte für den Typ3; bei einem anderen Teil sei dies nicht der Fall.

Hinsichtlich der Zahlungsanträge zu 2-4 fehlt es bezogen auf 16 Beklagte bereits an der rechtlichen Gleichartigkeit, da sie gar nicht auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Die 24 weiteren Beklagten sind jeweils nur an einem der drei Anträge zu 2-4 beteiligt.

Hinsichtlich der Zahlungsanträge liegen zudem auch in tatsächlicher Hinsicht eigenständige Sachverhalte vor: Die Vertragsstrafeerklärungen, die als Grundlage für die Ansprüche herangezogen werden, sind unterschiedlich formuliert. In der Klageschrift differenziert der Kläger zwischen sieben verschiedenen Erklärungen (bezogen auf die Beklagte zu 1, zu 9, zu 11, zu 23, zu 25, zu 27, zu 33). Nach seinem Vortrag existieren zudem unterschiedliche Formen der Vertragsstrafe: zwei feste Vertragsstrafeversprechen hinsichtlich der Beklagten zu 23 und 27 und im Übrigen Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch. Im Rahmen der nach Hamburger Brauch erfolgten Vertragsstrafenhöhebestimmung hält der Kläger für eine Gruppe von Beklagten unter Bezugnahme auf ihre jeweilige Bilanzsumme der Beklagten einen Betrag von € 7.500 für angemessen, für die andere Gruppe setzt er 10.000 € an. Dabei weist er darauf hin, dass einige der Beklagten Mehrfachverstöße (zweiter bis fünfter festgestellter Verstoß) treffe, bei einigen Beklagten lägen auch zusätzliches Verstöße für weitere im Quartett enthaltene Modelle vor; beides habe er allerdings bei der Bemessung der Vertragsstrafe nicht berücksichtigt…“

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