LG Düsseldorf: Anwendung des neuen § 11 PAngV in der Rechtspraxis

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Und, wie sollte es auch anders sein, bestehen auch bei den Gerichten noch Unklarheiten in der Rechtsanwendung. So auch in dem einstweiligen Verfügungsverfahren eines Wettbewerbsvereins gegen eine Lebensmittelhandelsunternehmen und dessen Prospektwerbung mit Rabatten unter der Gegenüberstellung des aktuellen Verkaufspreises zu einem vorherigen Verkaufspreis. In seinem Urteil vom 11. November 2022 (Az.: 38 O 144/22) führt das Gericht sehr ausführlich zu den rechtlichen Grundalgen und der Anwendung aus. Es sieht jedoch in der konkreten Bewerbung keinen Rechtsverstoß gegen § 11 PAngV und damit auch §§ 5a,5b UWG und führt unter anderem aus:

„…Eine Verpflichtung, den neben dem Angebotspreis zu nennenden niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als solchen zu bezeichnen, lässt sich nicht aus Sinn und Zweck von § 11 Abs. 1 PAngV ableiten.

Ziel der Regelung ist es, Verbrauchern zu ermöglichen, Preisermäßigungen für Waren besser einordnen und ihre Preiswürdigkeit einschätzen zu können, und zu verhindern, dass bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen vorherige Preise angegeben werden, die vor der Preisermäßigung so nicht verlangt wurden, oder dass Preise vor einer Preisermäßigung kurzzeitig angehoben werden um dann auf diesen erhöhten Preis Bezug nehmen und den Eindruck einer höheren Preisermäßigung und eines besonders preisgünstigen Angebotes erwecken zu können (vgl. Begründung der Bundesregierung für die Novellierung der PAngV, BR-Drs. 669/21, S. 39).

Dieser Regelungszweck gebietet es nicht, den anzugebenden günstigsten Preis der letzten 30 Tage ausdrücklich als solchen zu bezeichnen oder zu erläutern. Die Möglichkeit des Verbrauchers, die Preiswürdigkeit einer beworbenen Preisermäßigung einzuschätzen, wird bereits dadurch verbessert, dass ihm der niedrigste Preis der letzten 30 Tage betragsmäßig angegeben wird, da ihm auf diese Weise der nach der Vorstellung des Normgebers geeigneter Bezugspunkt für einen Preisvergleich an die Hand gegeben wird. In gleichem Maße wird der Anreiz für den Handel gemindert, den Preis kurz vor einer Ermäßigung heraufzusetzen (vgl. Sosnitza, WRP 2021, 440 [442 Rn. 22 mit Rn. 19]). Zudem brächte eine ausdrückliche Bezeichnung oder Erläuterung des „vorherigen Preises“ im Sinne des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage dem Verbraucher keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn. Die von dem Antragsteller für notwendig gehaltene Erläuterung stellt der Sache nach nichts anderes dar als ein Selbstbekenntnis des werbenden Unternehmers, für den Streichpreis die vorgeschriebene Bezugsgröße gewählt zu haben. Dadurch erhält der Verbraucher keinen Mehrwert…“

Es bleibt spannend, wie die Rechtsprechung sich weiterhin zu diesem Thema äußern wird.