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OLG Köln: Die unverbindliche Preisempfehlung in der Werbung

Die unverbindliche Preisempfehlung in der Werbung – Ein solches probates Werbemittel ist immer wieder Bestandteil von wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen. So auch in dem Fall, den dass OLG Köln mit Urteil vom 19. September 2022 (Az.: 6 U 92/22) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden hat. Es war die Bewerbung einer Matratze streitgegenständlich. Es war eine Irreführung nach § 5 UWG geltend gemacht worden und diese damit begründet worden, dass kein Anbieter, der die Matratze verkauft, die UVP auch nur annährend einhalten würde und daher der Marktpreis über einen Zeitraum von einem Jahr unter 50 Prozent der dargestellten UVP lag.

Die unverbindliche Preisempfehlung in der Werbung – Ansicht des Gerichts

Das OLG Köln bejahte die Irreführung und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Da der Senat seiner Entscheidung das unstreitige Vorbringen der Antragstellerin zugrundelegt, dass es keine Preisdifferenz im Bereich von Matratzenangeboten im Onlinehandel und stationärem Handel gibt, geht er auch davon aus, dass die UVP von 249 € im gesamten Markt bereits seit 2021 nicht mehr ernsthaft gefordert wurde, sondern vielmehr ein weit darunter liegender Preis. Ob ein solcher Preis von „keinem einzigen Anbieter“ gefordert wird, ist nicht von Bedeutung.

Es ist jedenfalls glaubhaft gemacht, dass der regelmäßig geforderte Preis weit unter der UVP lag. Dies ist belegt durch das Testergebnis im Magazin „Haus & Garten“, bei dem von einem „Marktpreis“ von 129 € im Vergleich zur UVP die Rede ist. Weiter hat die Antragstellerin eine Übersicht des Preisvergleichsportals idealo.de vorgelegt, aus der sich die Preisentwicklung der BeCo-Matratze seit April 2021 ablesen lässt. Danach lag der seitens idealo.de ermittelte günstigste Preis durchweg unter 120 € und für Anfang 2022 sogar bei um die 90 €. Schließlich hat die Antragstellerin als Anlagenkonvolut AS 6 weitere Angebote von Händlern der BeCo-Matratze vorgelegt, die Preise in Höhe von 87,00 €, 89,90 €, 129,99 €, 149,99 € verlangt haben, sodass der von der Zeitschrift „Haus & Garten“ ermittelte „Marktpreis“ von 129 € jedenfalls als durchschnittlicher Marktpreis angesehen werden kann.

Der Hinweis der Antragsgegnerin, dass die Angebote aus dem wettbewerblichen Umfeld, bei „idealo“ und der Zeitschrift „Haus & Garten“ BeCo-Matratzen mit einer Liegefläche von 90 x 200 cm bzw. in einem Fall von 80 x 200 cm betreffen, wohingegen die dem Streit zugrundeliegende Matratze der Antragsgegnerin eine Größe von 100 x 200 cm aufweist, ist rechtlich nicht von Belang, da auch für die Matratzen mit den etwas kleineren Liegeflächen die identische UVP-Empfehlung von 249 € ausgesprochen, aber diese offensichtlich im Markt nicht ernstgenommen wurde und wird. Dass und weshalb der Markt dieselbe UVP für eine bestimmte Matratze in einer bestimmten Größe nicht ernstnehmen sollte, aber bei der 10 cm breiteren doch, ist nicht erläutert und auch sonst nicht ersichtlich….“

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